Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Haftung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des § 1313a ABGB („Erfüllungsgehilfe“) ausgeschlossen. Das VStG knüpft die Strafbarkeit ausschließlich an ein eigenes schuldhaftes Verhalten an und kennt nur die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG für Organe oder verantwortliche Beauftragte juristischer Personen.Im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Haftung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Paragraph 1313 a, ABGB („Erfüllungsgehilfe“) ausgeschlossen. Das VStG knüpft die Strafbarkeit ausschließlich an ein eigenes schuldhaftes Verhalten an und kennt nur die Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG für Organe oder verantwortliche Beauftragte juristischer Personen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafgesetz 1991, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Verwaltungsstrafverfahren, Haftung, Zivilrecht, zivilrechtliche Grundsätze, Strafbarkeit, eigenes schuldhaftes Verhalten, verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher, Verantwortlichkeit, verantwortlich, Organe, verantwortlicher Beauftragter, jurstische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.34.2153.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026