Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2025Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
InformationsfreiheitsG 2025 §7 Abs3Rechtssatz
Ein zur Informationserteilung angerufenes Organ ist nicht berechtigt, mittels Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu fordern, dass das Informationsbegeheren beim richtigen Organ einzubringen ist, da dieses selbst gemäß § 7 Abs 3 IFG dazu verpflichtet ist, ein Anbringen, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.Ein zur Informationserteilung angerufenes Organ ist nicht berechtigt, mittels Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu fordern, dass das Informationsbegeheren beim richtigen Organ einzubringen ist, da dieses selbst gemäß Paragraph 7, Absatz 3, IFG dazu verpflichtet ist, ein Anbringen, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Organ, Verbesserungsauftrag, Verpflichtung, Weiterleitung, Zuständigkeit, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.38.4659.2025Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026