Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
InformationsfreiheitsG 2025 §11 Abs1Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem IFG nicht aufgrund einer organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 AVG rechtswirksam an die offizielle E-Mail-Adresse gerichtet, löst eine elektronische Eingabe nicht die im § 11 Abs 1 IFG normierte Entscheidungsfrist von zwei Monaten binnen Einlagen des schriftlichen Antrags des Informationswerbers auf Erlassung des Bescheides aus.Wird ein Antrag auf Bescheiderlassung nach dem IFG nicht aufgrund einer organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG rechtswirksam an die offizielle E-Mail-Adresse gerichtet, löst eine elektronische Eingabe nicht die im Paragraph 11, Absatz eins, IFG normierte Entscheidungsfrist von zwei Monaten binnen Einlagen des schriftlichen Antrags des Informationswerbers auf Erlassung des Bescheides aus.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Informationswerber, Antrag, Bescheiderlassung, organisatorische Beschränkung, elektronischer Verkehr, E-Mail-Adresse, Eingabe, Entscheidungsfrist, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.80.21.4338.2025Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026