TE Lvwg Beschluss 2026/1/19 LVwG 90.22-5689/2025

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Index

5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

SchulassistenzG Stmk 2023 §1 Abs1 Z1
SchulassistenzG Stmk 2023 §2
SchulassistenzG Stmk 2023 §3
SchulassistenzG Stmk 2023 §4
SchulassistenzG Stmk 2023 §6
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art14
B-VG Art14a
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14a heute
  2. B-VG Art. 14a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 14a gültig von 01.07.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 14a gültig von 10.06.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14a gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14a gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975

Text

Antragsteller:                                   Landesverwaltungsgericht Steiermark

                                                     Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Zur Vertretung des angefochtenen

Gesetzes berufene Regierung

gemäß § 63 Abs 1 VfGG:                Steiermärkische Landesregierunggemäß Paragraph 63, Absatz eins, VfGG: Steiermärkische Landesregierung

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Beschwerdeführerin:            Marktgemeinde A-Ort, vertreten durch die B, C-Straße, B-Ort

                                     

Belangte Behörde:               Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, Referat Pflichtschulen und Musikschulen des Amtes der Stmk. Landesregierung

                                    D-Platz, B-Ort

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg. zur GZ: LVwG 41.22-5106/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der Marktgemeinde A-Ort, vertreten durch die B, C-Straße, B-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft des Amtes der Landesregierung, vom 16.09.2025, GZ: ABT06-262312/2025-20, betreffend die Beistellung einer Schulassistenz gemäß dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art 135 Abs 4 iVm Art. 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg. zur GZ: LVwG 41.22-5106/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der Marktgemeinde A-Ort, vertreten durch die B, C-Straße, B-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft des Amtes der Landesregierung, vom 16.09.2025, GZ: ABT06-262312/2025-20, betreffend die Beistellung einer Schulassistenz gemäß dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG den

A N T R A G,

der Verfassungsgerichtshof möge

die Wortfolge „eine öffentliche Schule oder“ in § 1 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 17.10.2023 über die Beistellung von Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) in der Stammfassung LGBl. Nr. 1/2024 die Wortfolge „eine öffentliche Schule oder“ in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 17.10.2023 über die Beistellung von Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,

als verfassungswidrig aufheben.

B e g r ü n d u n g

I.     Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 31.07.2025 wurde für die Schülerin A, geb. am ****, vertreten durch die Erziehungsberechtigten E und F, um Beistellung einer Schulassistenz nach dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz (im Folgenden StSchAG 2023) angesucht.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Bildung und Gesellschaft, vom 16.09.2025, GZ: ABT06-262312/2025-20 („Ggst.: Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz gemäß StSchAG 2023, A, geb. ****, Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort, Bescheid“) wurde dem Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz vom 31.07.2025 Folge gegeben und festgestellt, dass für die Schülerin A, geb. am ****, ein sonstiger Bedarf gegeben ist und daher ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz für die Dauer des Schuljahres 2025/26 besteht. Dieser Bescheid wurde dem antragstellenden Erziehungsberechtigten zugestellt und erging nachrichtlich an die Marktgemeinde A-Ort und die Fachschule A-Ort.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Marktgemeinde A-Ort (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die darin zum einen monierte, dass man, obwohl man durch den bekämpften Bescheid zur Beistellung der Schulassistenz verpflichtet werde, dem behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt als Partei beigezogen worden sei.

Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Marktgemeinde A-Ort nicht gesetzliche Schulerhalterin der hier von der betreffenden Schülerin besuchten Schule sei, sondern der gesetzliche Schulerhalter der in Rede stehenden mittleren Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft gemäß § 2 Abs 2 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz das Land Steiermark sei. Nach Art 118 Abs 2 B-VG umfasse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, dem diese Angelegenheit mit der Bestimmung des § 6 StSchAG 2023 ausdrücklich zugeordnet worden sei, neben den im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten all jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und außerdem dazu geeignet seien, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handle es sich jedenfalls nicht um eine solche Angelegenheit.Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Marktgemeinde A-Ort nicht gesetzliche Schulerhalterin der hier von der betreffenden Schülerin besuchten Schule sei, sondern der gesetzliche Schulerhalter der in Rede stehenden mittleren Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz das Land Steiermark sei. Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, dem diese Angelegenheit mit der Bestimmung des Paragraph 6, StSchAG 2023 ausdrücklich zugeordnet worden sei, neben den im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten all jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und außerdem dazu geeignet seien, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handle es sich jedenfalls nicht um eine solche Angelegenheit.

Die Beschwerdeführerin beantragte daher die ersatzlose Behebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an die zuständige Behörde.

II.römisch zwei.
Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2023 über die Beistellung von Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023, LGBl. Nr. 1/2024) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2023 über die Beistellung von Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,) lauten wie folgt:

§ 1 StSchAG idF LGBl. Nr. 1/2024:Paragraph eins, StSchAG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024:

Anspruch auf Schulassistenz

(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,

2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und

3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

§ 2 StSchAG idF LGBl. Nr. 1/2024:Paragraph 2, StSchAG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024:

Verfahren

(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

§ 3 StSchAG idF LGBl. Nr. 1/2024:Paragraph 3, StSchAG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024:

Beistellung der Schulassistenz

(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.

(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.

§ 4 StSchAG idF LGBl. Nr. 1/2024:Paragraph 4, StSchAG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024:

Kostentragung

Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.

§ 6 StSchAG idF LGBl. Nr. 1/2024:Paragraph 6, StSchAG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024:

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2024, mit der Durchführungsbestimmungen zum Stmk. Schulassistenzgesetz 2023 erlassen werden (Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO, LGBl. Nr. 32/2024) lauten wie folgt:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2024, mit der Durchführungsbestimmungen zum Stmk. Schulassistenzgesetz 2023 erlassen werden (Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2024,) lauten wie folgt:

§ 1 StSchAG-DVO idF LGBL. Nr. 32/2024:Paragraph eins, StSchAG-DVO in der Fassung LGBL. Nr. 32/2024:

„Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden

§ 1 (1 )Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt. Paragraph eins, (1 )Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.

(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;

2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;

3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;

4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;

5. Katheterisieren;

6. Insulinverabreichung;

7. Blutzuckermessungen;

8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.

(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;

2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;

3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;

4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;

5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).

(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei

1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;

2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;

3. intellektueller Beeinträchtigung und

4. Sinnesbehinderungen.“

III.   Antragslegitimation:römisch drei. Antragslegitimation:

Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.Verwaltungsgerichte sind gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.

Der Antrag wird mit den in Punkt V. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge gegen Art. 118 Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art. 14a B-VG verstößt.Der Antrag wird mit den in Punkt römisch fünf. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge gegen Artikel 118, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 14 a, B-VG verstößt.

IV.    Präjudizialität und Anfechtungsumfangrömisch vier. Präjudizialität und Anfechtungsumfang

Art. 89 Abs 2 B-VG, der gemäß Art. 135 Abs 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).Artikel 89, Absatz 2, B-VG, der gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,; 12.189 aus 1989,; 15.237 aus 1998,; 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl. etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999/1980; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752/1988; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677/1991; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078/1995).Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war vergleiche etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999 aus 1980,; 22.06.1988, römisch fünf 139/87 = VfSlg 11.752 aus 1988,; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677 aus 1991,; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078 aus 1995,).

Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684/2012; 07.10.2014, G 27/2014 ua = VfSlg 19.903/2014).Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756 aus 2002,; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496 aus 2011,; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684 aus 2012,; 07.10.2014, G 27 aus 2014, ua = VfSlg 19.903 aus 2014,).

Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011).Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756 aus 2002,). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496 aus 2011,).

Die belangte Behörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben § 1 Abs 1 Z 1 StSchAG 2023 gegenständlich anzuwenden. Nach dieser Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztätigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen. Nach § 3 Abs. 1 leg.cit. hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, das Assistenzpersonal beizustellen, wobei die Beistellung der Schulassistenz nach der ausdrücklichen Anordnung des § 6 leg. cit. in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.Die belangte Behörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StSchAG 2023 gegenständlich anzuwenden. Nach dieser Bestimmung haben Schülerinnen und Schüler beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztätigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, das Assistenzpersonal beizustellen, wobei die Beistellung der Schulassistenz nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 6, leg. cit. in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

Im gegenständlichen Fall besucht die Schülerin die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort und wurde für sie von der Steiermärkischen Landesregierung mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz bewilligt.

Die Kostentragung dieser Leistung wird nach § 4 StSchAG 2023 entsprechend dem Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, LGBl Nr. 110/2023 idF LGBl Nr. 101/2025 (§ 1 Abs 2) zwischen Land Steiermark und Gemeinde im Verhältnis 60:40 getragen (siehe hierzu auch RV EZ 3239/1 GPStLT XVIII.). Nach § 6 StSchAG 2023 erfolgt die Beistellung von Schulassistenzleistungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die Gemeinden können das Personal entweder selbst anstellen oder sich Dritter bzw. eines Trägervereins bedienen (siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 3 und zu § 6, XVIII. GPStLT RV EZ 3239/1). Die Kostentragung dieser Leistung wird nach Paragraph 4, StSchAG 2023 entsprechend dem Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2025, (Paragraph eins, Absatz 2,) zwischen Land Steiermark und Gemeinde im Verhältnis 60:40 getragen (siehe hierzu auch Regierungsvorlage EZ 3239/1 GPStLT römisch achtzehn.). Nach Paragraph 6, StSchAG 2023 erfolgt die Beistellung von Schulassistenzleistungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die Gemeinden können das Personal entweder selbst anstellen oder sich Dritter bzw. eines Trägervereins bedienen (siehe Erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 3 und zu Paragraph 6,, römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3239/1).

Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach fallgegenständlich der Antrag für eine Schülerin, die die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort besucht, gestellt und bewilligt wurde, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Antrages im Umfang der Wortfolge „eine öffentliche Schule oder“ des § 1 Abs 1 Z 1 StSchAG 2023. Denn diese Wortfolge ist gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden Teil des § 1 Abs 1 Z 1 StSchAG 2023 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark trennbar und ist daher diese Wortfolge lediglich in diesem Umfang anzufechten (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl. dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 ua mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Denn ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach fallgegenständlich der Antrag für eine Schülerin, die die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort besucht, gestellt und bewilligt wurde, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Antrages im Umfang der Wortfolge „eine öffentliche Schule oder“ des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StSchAG 2023. Denn diese Wortfolge ist gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden Teil des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StSchAG 2023 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark trennbar und ist daher diese Wortfolge lediglich in diesem Umfang anzufechten vergleiche VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, ua; vergleiche dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 ua mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Denn ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).

V.     Bedenken:römisch fünf. Bedenken:

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art 118 Abs 2 B-VGEigener Wirkungsbereich der Gemeinde nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG

Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens ist in Art 14 und 14a B-VG geregelt. Art 14a Abs 1 B-VG enthält – anders als Art 14 Abs 1 B-VG – eine Generalklausel zu Gunsten der Länder unter anderem in Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens.Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens ist in Artikel 14 und 14 a B-VG geregelt. Artikel 14 a, Absatz eins, B-VG enthält – anders als Artikel 14, Absatz eins, B-VG – eine Generalklausel zu Gunsten der Länder unter anderem in Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens.

Gemäß Art 14a Abs 1 B-VG sind auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Eine derartige Ausnahme liegt gegenständlich jedoch nicht vor.Gemäß Artikel 14 a, Absatz eins, B-VG sind auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Eine derartige Ausnahme liegt gegenständlich jedoch nicht vor.

Nach Art 14a Abs 7 B-VG gelten die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7, 7a und 9 sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.Nach Artikel 14 a, Absatz 7, B-VG gelten die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 5 a, 6, 6 a, 7, 7 a und 9 sinngemäß auch für die im ersten Satz des Absatz eins, bezeichneten Gebiete.

Gemäß Art 14 Abs 6 B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.Gemäß Artikel 14, Absatz 6, B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.

Nach Art 14 Abs 6 B-VG sind „öffentliche Schulen“ sohin jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Dieser weiten Definition ist auch der Begriff der „öffentlichen Schulen“ in § 1 Abs 1 Z 1StSchAG 2023 zugrunde zu legen.Nach Artikel 14, Absatz 6, B-VG sind „öffentliche Schulen“ sohin jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Dieser weiten Definition ist auch der Begriff der „öffentlichen Schulen“ in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins S, t, S, c, h, A, G, 2023 zugrunde zu legen.

Nach § 2 Abs 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl Nr. 12/1977 idF LGBl Nr. 68/2025 sind öffentliche Berufs- und Fachschulen jene, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 146/1969 idF LGBl Nr. 68/2025 ist der gesetzliche Schulerhalter von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen das Land. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind öffentliche Berufs- und Fachschulen jene, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist der gesetzliche Schulerhalter von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen das Land. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort ist als öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschule eine öffentliche berufsbildende (mittlere) Schule (Fachschule) im steirischen Schulwesen mit der Schulkennzahl 616710. Sie bietet eine 3- bis 4-jährige Ausbildung mit fachlichem Schwerpunkt auf ländlichem Betriebs- und Haushaltsmanagement und Berufspraktika an.

Damit ist die Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft A-Ort eine öffentliche Schule im Landessystem der Fachschulen Steiermark. Die Schulträgerin (gesetzlicher Schulerhalterin) ist das Land Steiermark, da diese Fachschulen nach Landesrecht organisiert und erhalten werden (? „öffentliche Schule“, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und unterhalten wird). Die Beschwerdeführerin ist daher nicht die Schulerhalterin dieser Fachschule; das Land übernimmt diese Funktion.

Dadurch, dass § 2 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz das Land als gesetzlichen Schulerhalter der öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen bestimmt, verpflichtet er dieses zu einem aktiven Tun, dh zu einer ausreichenden Daseinsvorsorge. Es muss die Schule errichten und erhalten, um dadurch ausreichend Bildungsmöglichkeiten zu gewährleisten (Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu Artikel 14 B-VG Rz 44).Dadurch, dass Paragraph 2, Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz das Land als gesetzlichen Schulerhalter der öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen bestimmt, verpflichtet er dieses zu einem aktiven Tun, dh zu einer ausreichenden Daseinsvorsorge. Es muss die Schule errichten und erhalten, um dadurch ausreichend Bildungsmöglichkeiten zu gewährleisten (Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu Artikel 14 B-VG Rz 44).

§ 6 StSchAG 2023 bestimmt nun, dass die Beistellung der Schulassistenz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. In Zusammenschau mit § 1 Abs 1 Z 1 leg. cit. gilt dies für alle „öffentlichen Schulen“ (und nicht bloß etwa für öffentliche Pflichtschulen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen) und für alle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden. Dies bedeutet, dass diese gesetzliche Anordnung für alle öffentlichen Schulen, also auch für jene Schulen gültig ist, deren gesetzlicher Erhalter das Land (oder auch der Bund) ist. Die Gemeinde wird somit auch für Schülerinnen und Schüler von Landesschulen zur Beistellung des Assistenzpersonals und nach § 4 StSchAG auch zur Kostentragung im Verhältnis 60:40 (Land zu Gemeinde) verpflichtet.Paragraph 6, StSchAG 2023 bestimmt nun, dass die Beistellung der Schulassistenz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. In Zusammenschau mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. gilt dies für alle „öffentlichen Schulen“ (und nicht bloß etwa für öffentliche Pflichtschulen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen) und für alle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden. Dies bedeutet, dass diese gesetzliche Anordnung für alle öffentlichen Schulen, also auch für jene Schulen gültig ist, deren gesetzlicher Erhalter das Land (oder auch der Bund) ist. Die Gemeinde wird somit auch für Schülerinnen und Schüler von Landesschulen zur Beistellung des Assistenzpersonals und nach Paragraph 4, StSchAG auch zur Kostentragung im Verhältnis 60:40 (Land zu Gemeinde) verpflichtet.

Nach Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art 116 Abs 2 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten all jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und dazu geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Hierbei handelt es sich um ein objektiviertes Kriterium der abstrakten Einheitsgemeinde, dh die Eignung ist unabhängig von der Größe oder generell von der Situation einer bestimmten Gemeinde zu beurteilen. Wesenselement bei der Prüfung bildet die Frage, ob die Angelegenheit in einer besonderen Nahebeziehung zum örtlichen Raum steht (Muzak, B-VG6 Art 118 Rz 5 mwN; VfSlg 9653/11.726). Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Artikel 116, Absatz 2, ausdrücklich angeführten Angelegenheiten all jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und dazu geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Hierbei handelt es sich um ein objektiviertes Kriterium der abstrakten Einheitsgemeinde, dh die Eignung ist unabhängig von der Größe oder generell von der Situation einer bestimmten Gemeinde zu beurteilen. Wesenselement bei der Prüfung bildet die Frage, ob die Angelegenheit in einer besonderen Nahebeziehung zum örtlichen Raum steht (Muzak, B-VG6 Artikel 118, Rz 5 mwN; VfSlg 9653/11.726).

Nachdem die Angelegenheit der Beistellung von Schulassistenzen bzw der Bereitstellung von Hilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nicht ausdrücklich in Art 116 Abs 2 B-VG oder Art 118 Abs 3 B-VG angeführt wird, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob sie im ausschließlichen bzw überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und zur Besorgung auf Gemeindeebene geeignet ist.Nachdem die Angelegenheit der Beistellung von Schulassistenzen bzw der Bereitstellung von Hilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nicht ausdrücklich in Artikel 116, Absatz 2, B-VG oder Artikel 118, Absatz 3, B-VG angeführt wird, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob sie im ausschließlichen bzw überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und zur Besorgung auf Gemeindeebene geeignet ist.

Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an Landesschulen handelt es sich um ein überörtliches Interesse. Wie ausgeführt, ist das Land als gesetzlicher Schulerhalter von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowohl für die Errichtung als auch für die Erhaltung der Schulen zuständig, um einen Zugang zu ausreichenden Bildungsmöglichkeiten zu verschaffen. Das StSchAG 2023 hat als Zielsetzung die Chancengleichheit beim Bildungszugang, unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen, formuliert (vgl hierzu RV EZ 3239/1 XVIII. GPStLT), und stellt diese Zielsetzung die Garantie eines gesetzlichen Schulerhalters dar, die im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen eben gerade das Land als gesetzlichen Schulerhalter trifft.Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an Landesschulen handelt es sich um ein überörtliches Interesse. Wie ausgeführt, ist das Land als gesetzlicher Schulerhalter von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowohl für die Errichtung als auch für die Erhaltung der Schulen zuständig, um einen Zugang zu ausreichenden Bildungsmöglichkeiten zu verschaffen. Das StSchAG 2023 hat als Zielsetzung die Chancengleichheit beim Bildungszugang, unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen, formuliert vergleiche hierzu Regierungsvorlage EZ 3239/1 römisch achtzehn. GPStLT), und stellt diese Zielsetzung die Garantie eines gesetzlichen Schulerhalters dar, die im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen eben gerade das Land als gesetzlichen Schulerhalter trifft.

Die hier angeordnete Verpflichtung der Gemeinde zur Beistellung der Schulassistenz im eigenen Wirkungsbereich knüpft ausschließlich an den Umstand, dass die Schule im betreffenden Gemeindegebiet errichtet ist, an und nimmt weder Bezug auf die Frage der Rolle des Erhalters dieser Schule oder auf die Gemeindezugehörigkeit der betreffenden Schülerinnen und Schüler.

Ein Tätigwerden in diesem Bereich weist insofern keinen besonderen Konnex zum örtlichen Raum bzw zu den lokalen Verhältnissen der Gemeinde auf, und ist daher jedenfalls zu verneinen, dass diese Angelegenheit im ausschließlichen oder auch nur im überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen ist.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde effizienter erfolgen kann als bei Befassung einer Landesbehörde. Das Land hat vielmehr mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaftliches Schulwesen eine eigens mit der Vollziehung von Verwaltungsaufgaben im Bereich des Schulwesens betraute Stelle inne und könnte die Angelegenheit damit insofern jedenfalls auch besser auf Landesebene vollzogen werden.

Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StSchAG 2023 (Seiten 1, 9) ist weiters zu entnehmen, dass mit einem personellen Mehraufwand zu rechnen ist und der Personalaufwand für die Gemeinden schrittweise Jahr für Jahr zunehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht auszuschließen, dass die vom Landesgesetzgeber angeordnete Übertragung einer Angelegenheit, die dem Land in seiner Eigenschaft als Schulerhalter zukommt, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht nur Kostenfolgen mit sich bringt, sondern auch ein Vollzugsproblem auf Gemeindeebene verursachen kann.

Aus den dargelegten Gründen hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf den Gesetzesprüfungsantrag Bedenken gegen die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmung.

VI.      Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfallrömisch sechs. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall

Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Antrag stattgeben und die damit angefochtene, den Anlassfall betreffende Wortfolge in § 1 Abs 1 Z 1 StSchAG 2023 als verfassungswidrig aufheben, so wäre der in Beschwerde gezogene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Steiermark derart abzuändern, als dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz keine Folge gegeben wird.Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Antrag stattgeben und die damit angefochtene, den Anlassfall betreffende Wortfolge in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StSchAG 2023 als verfassungswidrig aufheben, so wäre der in Beschwerde gezogene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Steiermark derart abzuändern, als dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz keine Folge gegeben wird.

Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Verfassungsgerichtshof zu AZ: G 117/2025 bereits ein Verfahren über einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 90.35-3310/2025, betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des StSchAG 2023 wegen Verfassungswidrigkeit (Bundesschule) anhängig ist.Es wird darauf hingewiesen, dass beim Verfassungsgerichtshof zu AZ: G 117 aus 2025, bereits ein Verfahren über einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 90.35-3310/2025, betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des StSchAG 2023 wegen Verfassungswidrigkeit (Bundesschule) anhängig ist.

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Mag. Rappold

Anlagen:

?
Ausdruck des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 41.22-5106/2025 samt Aktenverzeichnis
?
Akt der belangten Behörde

Schlagworte

Schulassistenz, Bedarf, Beistellung, Schule, öffentlich, Schulerhalter, Anspruch, Anfechtung, Gesetz, Bedenken, Verfassungswidrigkeit, Präjudizialität, präjudiziell, Verfassungsgerichtshof, öffentliche Schule, Gemeinde, Interesse, örtlich, überörtlich, Normanfechtung, Gesetzesanfechtung, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, Bundes-Verfassungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.90.22.5689.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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