Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.02.2026Index
8200 BauordnungNorm
Stmk. BauG §26 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG gewährt im Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Reines Wohngebiet“ nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, im Sinne von § 30 Abs 1 Z 1 StROG handelt (vgl VwGH 18.06.2013, 2001/06/0143; 31.05.2012, 2010/06/0189; 27.11.2003, 2002/06/0075). Dabei besteht kein Schutz vor Immissionen, die typischerweise von Wohnbauten ausgehen, da diese für die Widmungskategorie üblich und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075; 04.04.2002, 2001/06/0093; 24.04.1997, [gemeint] 97/06/0019). Daran ändert auch die relative Größe des Bauvorhabens zu den übrigen Wohnbauten im Wohngebiet nichts (vgl VwGH 18.05.1995, 95/06/0095; 20.10.1994, 93/06/0173).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG gewährt im Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Reines Wohngebiet“ nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StROG handelt vergleiche VwGH 18.06.2013, 2001/06/0143; 31.05.2012, 2010/06/0189; 27.11.2003, 2002/06/0075). Dabei besteht kein Schutz vor Immissionen, die typischerweise von Wohnbauten ausgehen, da diese für die Widmungskategorie üblich und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075; 04.04.2002, 2001/06/0093; 24.04.1997, [gemeint] 97/06/0019). Daran ändert auch die relative Größe des Bauvorhabens zu den übrigen Wohnbauten im Wohngebiet nichts vergleiche VwGH 18.05.1995, 95/06/0095; 20.10.1994, 93/06/0173).
Schlagworte
Reines Wohngebiet, Immissionsschutz, sonstige Gebäude, Wohnbauten, relative Größe, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches RaumordnungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.50.7.2124.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026