Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2026Index
8200 BauordnungNorm
Stmk. BauG §26 Abs1 Z5Rechtssatz
Im Bauverfahren ist im Zusammenhang mit Oberflächengewässern nur das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG zu prüfen, das die Ausgestaltung von Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens und etwaige von diesen Anlagen ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen betrifft. Hinsichtlich einer etwaigen Vergrößerung der Hochwassergefahr durch das Bauvorhaben kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; 26.01.2026, 2002/06/0205).Im Bauverfahren ist im Zusammenhang mit Oberflächengewässern nur das Nachbarrecht des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Stmk BauG zu prüfen, das die Ausgestaltung von Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens und etwaige von diesen Anlagen ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen betrifft. Hinsichtlich einer etwaigen Vergrößerung der Hochwassergefahr durch das Bauvorhaben kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; 26.01.2026, 2002/06/0205).
Schlagworte
Oberflächenwasser, Nachbarrecht, Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer, Gefahren, Belästigungen, Hochwassergefahr, Steiermärkisches BaugesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.50.7.2124.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026