RS Lvwg 2026/2/4 LVwG 50.7-2124/2025

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Index

8200 Bauordnung

Norm

Stmk. BauG §26 Abs1 Z5
Stmk. BauG §57 Abs2

Rechtssatz

Im Bauverfahren ist im Zusammenhang mit Oberflächengewässern nur das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG zu prüfen, das die Ausgestaltung von Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens und etwaige von diesen Anlagen ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen betrifft. Hinsichtlich einer etwaigen Vergrößerung der Hochwassergefahr durch das Bauvorhaben kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; 26.01.2026, 2002/06/0205).Im Bauverfahren ist im Zusammenhang mit Oberflächengewässern nur das Nachbarrecht des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Stmk BauG zu prüfen, das die Ausgestaltung von Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens und etwaige von diesen Anlagen ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen betrifft. Hinsichtlich einer etwaigen Vergrößerung der Hochwassergefahr durch das Bauvorhaben kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; 26.01.2026, 2002/06/0205).

Schlagworte

Oberflächenwasser, Nachbarrecht, Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer, Gefahren, Belästigungen, Hochwassergefahr, Steiermärkisches Baugesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.50.7.2124.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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