Entscheidungsdatum
04.02.2026Index
8200 BauordnungNorm
Stmk. BauG §26 Abs1 Z5Text
Gekürzte Ausfertigung der am 19.01.2026 mündlich verkündeten Entscheidung
I.römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des/der 1.) D, 2.) E 3.) F, 4.) I sowie 5.) J, alle vertreten durch RA K, L-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz vom 31.03.2025, GZ: 131/9-A-2020, (mitbeteiligte Partei A, vertreten durch die M B-Ort , A-Ort), Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des/der 1.) D, 2.) E 3.) F, 4.) römisch eins sowie 5.) J, alle vertreten durch RA K, L-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz vom 31.03.2025, GZ: 131/9-A-2020, (mitbeteiligte Partei A, vertreten durch die M B-Ort , A-Ort),
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe
stattgegeben,
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende durch die bauwerbende Gesellschaft A erfolgte Projektkonkretisierungen, die etwaigen davon abweichenden Darstellungen in den technischen Einreichunterlagen vorgehen, einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bilden:
Im Übrigen bleibt der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids unverändert.Im Übrigen bleibt der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet, wird die Beschwerde als unzulässig römisch zwei. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet, wird die Beschwerde als unzulässig
zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des/der 1.) B, 2.) C, 3.) G sowie 4.) H, alle vertreten durch RA K, L-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz vom 31.03.2025, GZ: 131/9-A-2020, (mitbeteiligte Partei A, vertreten durch die M B-Ort , A-Ort), ferner den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundesverfasssungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässigrömisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz erster Fall VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfasssungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 19.01.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung der Bauwerberin ausgefolgt. Der belangten Behörde und der Steiermärkischen Landesregierung - Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift jeweils am 19.01.2026 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3. Die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung enthält gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.02.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.02.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.
1.5. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.5. Die Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
H i n w e i s
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs 4a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß § 82 Abs 3b VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Mag. Schneeberger Landesverwaltungsgericht Steiermark, Mag. Schneeberger
Schlagworte
Oberflächenwasser, Nachbarrecht, Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer, Gefahren, Belästigungen, Hochwassergefahr, Reines Wohngebiet, Immissionsschutz, sonstige Gebäude, Wohnbauten, relative Größe, Nachbar, Mitspracherecht, Abstände, Gebäude untereinander, andere Grenzen, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches RaumordnungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.50.7.2124.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026