Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
AVG §35Rechtssatz
Beharrt ein Auskunftswerber trotz bereits erteilter Auskunft oder eigenen Wissens auf einer Beantwortung, ist das Begehren als mutwillig iSd § 35 AVG und damit als missbräuchlich anzusehen.Beharrt ein Auskunftswerber trotz bereits erteilter Auskunft oder eigenen Wissens auf einer Beantwortung, ist das Begehren als mutwillig iSd Paragraph 35, AVG und damit als missbräuchlich anzusehen.
Schlagworte
Missbrauch, Auskunftswerber, Informationsfreiheitsgesetz, Mutwillensstrafe, Mutwilligkeit, InformationsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.80.27.601.2026.6Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026