Entscheidungsdatum
06.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
InformationsfreiheitsG 2025 §1Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall in der Säumnisbeschwerdesache des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Frau C betreffend die Erteilung von Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Im Hinblick auf die Fragen 1. und 10. des Antrags auf Informationserteilung vom 08.09.2025 (E-Mail 12:28 Uhr) wird – insofern dieser die Erteilung von Information nach dem IFG durch Frau C betrifft – das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt und im Hinblick auf die Fragen 2. bis 9. des Antrags auf Informationserteilung vom 08.09.2025 (E-Mail 12:28 Uhr) – insofern dieser die Erteilung von Information nach dem IFG durch Frau C betrifft –, dieser infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde gemäß §§ 1, 2 Abs. 1, 3 und 11 IFG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Im Hinblick auf die Fragen 1. und 10. des Antrags auf Informationserteilung vom 08.09.2025 (E-Mail 12:28 Uhr) wird – insofern dieser die Erteilung von Information nach dem IFG durch Frau C betrifft – das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt und im Hinblick auf die Fragen 2. bis 9. des Antrags auf Informationserteilung vom 08.09.2025 (E-Mail 12:28 Uhr) – insofern dieser die Erteilung von Information nach dem IFG durch Frau C betrifft –, dieser infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde gemäß Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 3 und 11 IFG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall in der Säumnisbeschwerdesache des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG wird über A, geb. am ****, eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt.römisch eins. Gemäß Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird über A, geb. am ****, eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit E-Mail vom 08.09.2025 richtete sich der Auskunftswerber mit einem Informationsbegehren gemäß IFG an die „Mitglieder des Kollektivorgans Steiermärkische Landesregierung“ und richtete die im Folgenden angeführten Fragen „expressis verbis an alle Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung“ und ersuchte ausdrücklich „jede einzelne regierende Person“ um persönliche Beantwortung:
„1.) Wieviele Aufforderungen zur Stellungnahme zu einem etwaigen Amtshaftungsverfahren und zur Anerkennung des Schadens von € 40.000,- haben Sie in diesem Kalenderjahr 2025 von mir erhalten?
2.) Haben Sie sämtliche Anfragen an Sie inklusive sämtlicher Beilagen selbst gelesen?
3.) Lesen Sie sämtliche namentlich an Sie gerichtete Anfrage selbst, und ist daher eine rückgesandte "Lesebestätigung" aussagekräftig?
4.) Wer mit Namen und beruflicher Funktion in Ihrem Politischen Büro hat diese e-mails an Ihrer Stelle oder in Ihrem Auftrag noch gelesen? 5.) Mit wem haben Sie sich beraten, ob und wie Sie reagieren sollen? 6.) Welche Entscheidung zur Erledigung haben Sie und oder eine Person in Ihrem Auftrag getroffen?
7.) Aus welchem Grund?
8.) Haben Sie mit anderen Regierungsmitgliedern darüber gesprochen, allenfalls mit wem? Und war die Aufforderung im Amtshaftungsverfahren im Zusammenhang mit der nichtexistenten "D" auch Thema einer Regierungssitzung, allenfalls wann?
9.) Haben Sie mit Herrn E oder seinem Vorgesetzten F in dieser Causa persönlich gesprochen oder eine Person aus Ihrem Politischen Büro hiemit beauftragt?
10.) Wurde gegen Herrn E ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet, wie ist der Stand der Dinge, und wann allenfalls ist mit einem Abschluß zu rechnen?”
Mit Schreiben vom 02.10.2025 erfolgte eine Auskunftserteilung zu vorangeführter Anfrage durch Frau C wie folgt:
„Sehr geehrter Herr A!
Zu Ihrer Anfrage vom 08.09.2025 mit dem Betreff „Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend die D und ein etwaiges Amtshaftungsverfahren“ kann wie folgt Auskunft erteilt werden:
Ad 1:
Im angefragten Zeitraum sind nach den Aufzeichnungen meines Büros vier entsprechende E-Mails eingelangt.
Ad 2 bis 5, 8/1. Unterfrage und 9:
Information im Sinne des § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, die vorhanden und verfügbar ist. Die beantragten Informationen betreffend das Lesen von Dokumenten und allfällige Beratungen und stellen demgemäß keine Informationen dar, die vom Recht auf Zugang zu Informationen nach IFG umfasst sind. Information im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, die vorhanden und verfügbar ist. Die beantragten Informationen betreffend das Lesen von Dokumenten und allfällige Beratungen und stellen demgemäß keine Informationen dar, die vom Recht auf Zugang zu Informationen nach IFG umfasst sind.
Ad 6 und 7:
Ich habe keine Entscheidung zur Erledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG (siehe oben) gegeben und auch keine Person damit beauftragt. Folglich gibt es auch keine vorhandenen und verfügbaren Aufzeichnungen. Folglich auch nicht betreffend die beantragte Information über einen „Grund“ nach Frage 7.Ich habe keine Entscheidung zur Erledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG (siehe oben) gegeben und auch keine Person damit beauftragt. Folglich gibt es auch keine vorhandenen und verfügbaren Aufzeichnungen. Folglich auch nicht betreffend die beantragte Information über einen „Grund“ nach Frage 7.
Ad 8/2. Unterfrage:
Mangels Zuständigkeit des Kollegialorgans Landesregierung liegen keine Aufzeichnungen i.S. des § 2 Abs. 1 IFG vor. Mangels Zuständigkeit des Kollegialorgans Landesregierung liegen keine Aufzeichnungen i.S. des Paragraph 2, Absatz eins, IFG vor.
Ad 10:
Hierbei handelt es sich um keine meinen Geschäftsbereich betreffende Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
C
“
Mit E-Mail an die Frau C vom 14.10.2025 beantragte der Auskunftswerber ausdrücklich die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides im Hinblick auf das Begehren vom 08.09.2025.
Mit Eingang vom 19.12.2025 an die Abteilung 10, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, teilte der Auskunftswerber mit, dass er sich mit der bisherigen Antwort der Frau C hinsichtlich Frage 1. zufriedengebe und gab hinsichtlich Frage 10. bekannt, dass er von der Abteilung 5 zwischenzeitlich eine Auskunft erhalten habe, sodass aus Sicht des Auskunftswerbers nunmehr hinsichtlich der restlichen Fragen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen sei.
Mit E-Mail vom 16.01.2026 übermittelte der Auskunftswerber eine im Betreff als Säumnisbeschwerde nach dem IFG überschriebenen Nachricht an Mitglieder der Landesregierung, insbesondere an Frau C, sowie auch direkt an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Auf das hier Wesentliche reduziert führte der Auskunftswerber aus, dass er bisher zu seinem Begehren mit Ausnahme von Frau C keine Antwort erhalten habe, wobei er in Hoffnung sei, von Frau C noch im Jänner 2026 eine Erledigung zu erhalten. Weiters ist zu lesen wie folgt: „Sollte die Steiermärkische Landesregierung NICHT als Kollektivorgan für die Beantwortung meiner Fragen zuständig sein, sondern deren einzelne Mitglieder, so hat mir das noch niemand näher erläutert.“ Jedenfalls gehe aus seiner Anfrage hervor, dass jedes Mitglied um gesonderte Antwort ersucht werde. Aus Sicht des Auskunftswerbers lägen die Voraussetzungen „für eine Devolution an das Landesverwaltungsgericht Steiermark“ vor, welche dieser ausdrücklich beantragte, „sodaß dieses nunmehr zur Entscheidung über meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständig ist“.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.01.2026, LVwG 80.27-386/2026-2, wurde die direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 mangels sachlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet.
Eine bescheidmäßige Erledigung des an Frau C gerichteten Antrags nach IFG erfolgte nicht.
Mit Vorlageschreiben vom 30.01.2026 wurde im Wege des Geschäftsapparats, der Abteilung 10 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem, von der Abteilung 10 geführten Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zumal gegenständlich Rechtsfragen zu lösen sind, erübrigen sich weiterführende beweiswürdigende Ausführungen.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten:Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, lauten:
„1. AbschnittDieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
Zur Säumnisbeschwerde:
Wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich wird, wurde das verfahrenseinleitende Auskunftsbegehren vom 08.09.2025 als Anfrage zur Information an einzelne Mitglieder der Landesregierung als jeweils Auskunftsorgane (und nicht als Antrag auf Informationserteilung an die Landesregierung als solche) eingeordnet. Unter Zugrundelegung dieses auch dem Erklärungswert der Eingabe vom 08.09.2025 entsprechenden Verständnisses betrifft gegenständliches Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausschließlich das an Frau C gerichtete Auskunftsbegehren zur Beantwortung von zehn Fragen (und auch die Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 nur in dieser Hinsicht). Rechtlich ist dazu festzuhalten, dass die in § 1 IFG im Hinblick auf verpflichtete Organe enthaltene Formulierung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere alle Verwaltungsorgane der Länder meint und auch einzelne Mitglieder der Landesregierung als Organe adressiert werden können (vgl. dazu auch Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, § 1 Rz. 6, wo dies insbesondere für Bundesminister ausdrücklich bestätigt wird).Wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich wird, wurde das verfahrenseinleitende Auskunftsbegehren vom 08.09.2025 als Anfrage zur Information an einzelne Mitglieder der Landesregierung als jeweils Auskunftsorgane (und nicht als Antrag auf Informationserteilung an die Landesregierung als solche) eingeordnet. Unter Zugrundelegung dieses auch dem Erklärungswert der Eingabe vom 08.09.2025 entsprechenden Verständnisses betrifft gegenständliches Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausschließlich das an Frau C gerichtete Auskunftsbegehren zur Beantwortung von zehn Fragen (und auch die Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 nur in dieser Hinsicht). Rechtlich ist dazu festzuhalten, dass die in Paragraph eins, IFG im Hinblick auf verpflichtete Organe enthaltene Formulierung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere alle Verwaltungsorgane der Länder meint und auch einzelne Mitglieder der Landesregierung als Organe adressiert werden können vergleiche dazu auch Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph eins, Rz. 6, wo dies insbesondere für Bundesminister ausdrücklich bestätigt wird).
Da – wie der Auskunftswerber im Wege der Eingabe vom 19.12.2025 ausdrücklich bestätigt – dieser zu den Fragen 1. und 10. zwischenzeitlich bereits die gewünschten Informationen erhalten hat, war insofern dessen Rechtsschutzziel erreicht und das Verfahren wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, § 11 Rz. 22, mit Verweis auf VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Da – wie der Auskunftswerber im Wege der Eingabe vom 19.12.2025 ausdrücklich bestätigt – dieser zu den Fragen 1. und 10. zwischenzeitlich bereits die gewünschten Informationen erhalten hat, war insofern dessen Rechtsschutzziel erreicht und das Verfahren wegen Klaglosstellung einzustellen vergleiche Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 11, Rz. 22, mit Verweis auf VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Entsprechend der Bestimmung in § 1 IFG zum Anwendungsbereich, wird im Wege dieses Bundesgesetzes insbesondere der Zugang zu Informationen im Wirkung- oder Geschäftsbereich von näher genannten Organen geregelt. Im Hinblick auf den Begriff der Information ist auf die in § 2 leg. cit. enthaltene Begriffsbestimmung zu verweisen. In Zusammenschau ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des IFG für Anträge auf Zugang zu Information nur eröffnet ist, wenn es sich beim Begehren um eine Information im Sinne vorgenannter Bestimmung handelt. Entsprechend der Bestimmung in Paragraph eins, IFG zum Anwendungsbereich, wird im Wege dieses Bundesgesetzes insbesondere der Zugang zu Informationen im Wirkung- oder Geschäftsbereich von näher genannten Organen geregelt. Im Hinblick auf den Begriff der Information ist auf die in Paragraph 2, leg. cit. enthaltene Begriffsbestimmung zu verweisen. In Zusammenschau ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des IFG für Anträge auf Zugang zu Information nur eröffnet ist, wenn es sich beim Begehren um eine Information im Sinne vorgenannter Bestimmung handelt.
Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 IFG handelt es sich bei einer Information im Sinne des Gesetzes um eine „Aufzeichnung“ unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig, dass eine derartige Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss (EBRV 2238 BlgNR XXVII. GP, 6, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“).Entsprechend der Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, IFG handelt es sich bei einer Information im Sinne des Gesetzes um eine „Aufzeichnung“ unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig, dass eine derartige Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss (EBRV 2238 BlgNR römisch 27 . GP, 6, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 10, MRK „ready and available“).
Die fallbezogen vom Auskunftswerber begehrten Auskünfte in den Fragen 2., 3., 4., 5., 7., 8.1 und 9. entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben allerdings nicht und bilden sohin keine Information im Sinne des IFG. Das IFG ist insofern ganz eindeutig, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann; demgegenüber ist eine Information, die erst erstellt werden muss, nicht als solche im Sinne des Gesetzes einzuordnen und ist daher einem Anspruch nicht zugänglich (vgl. Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, § 2 Rz. 8). Auch bilden Auskünfte dahingehend, welche Beweggründe sowie Überlegungen die Grundlage für ein Handeln bilden und zudem erst erhoben werden müssten, keine Information im Sinne des IFG. Als Folge war der Antrag vom 08.09.2025 insofern zurückzuweisen.Die fallbezogen vom Auskunftswerber begehrten Auskünfte in den Fragen 2., 3., 4., 5., 7., 8.1 und 9. entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben allerdings nicht und bilden sohin keine Information im Sinne des IFG. Das IFG ist insofern ganz eindeutig, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann; demgegenüber ist eine Information, die erst erstellt werden muss, nicht als solche im Sinne des Gesetzes einzuordnen und ist daher einem Anspruch nicht zugänglich vergleiche Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 2, Rz. 8). Auch bilden Auskünfte dahingehend, welche Beweggründe sowie Überlegungen die Grundlage für ein Handeln bilden und zudem erst erhoben werden müssten, keine Information im Sinne des IFG. Als Folge war der Antrag vom 08.09.2025 insofern zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Frage 6. des verfahrenseinleitenden Informationsbegehrens ist auf die dem Auskunftswerber übermittelte Auskunftserteilung vom 02.10.2025 durch Frau C zu verweisen, im Wege welcher dem Auskunftswerber ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass hierzu keine Aufzeichnungen vorhanden und verfügbar sind (dies, weil von der Frau C keine Entscheidung zur Erledigung gegeben wurde und auch keine Person damit beauftragt wurde). Auch das aufrechtgehaltene Begehren 6. war folglich zurückzuweisen.
Letztendlich ist auch im Hinblick auf die Frage 8.2 auf vorangeführtes Schreiben vom 02.10.2025 zu verweisen, mit welchem dem Auskunftswerber mitgeteilt wurde, dass Seitens der Frau C keine Aufzeichnungen vorliegen, sodass auch dieses Begehren mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG zurückzuweisen war. Im Übrigen bringt die Eingrenzung auf den Wirkungs- und Geschäftsbereich in § 1 IFG zum Ausdruck, dass die Organe nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit Informationen zu geben haben. Letztendlich ist auch im Hinblick auf die Frage 8.2 auf vorangeführtes Schreiben vom 02.10.2025 zu verweisen, mit welchem dem Auskunftswerber mitgeteilt wurde, dass Seitens der Frau C keine Aufzeichnungen vorliegen, sodass auch dieses Begehren mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG zurückzuweisen war. Im Übrigen bringt die Eingrenzung auf den Wirkungs- und Geschäftsbereich in Paragraph eins, IFG zum Ausdruck, dass die Organe nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit Informationen zu geben haben.
Zur Mutwillensstrafe:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,00 verhängen. Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt (richtigerweise) durch Beschluss (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067).Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,00 verhängen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt (richtigerweise) durch Beschluss (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067). Genau das trifft gegenständlich zu.
Im Wege der Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 beantragte der Auskunftswerber die „Devolution“ an das Landesverwaltungsgericht, dies uneingeschränkt im Hinblick auf die verfahrenseinleitende Eingabe vom 08.09.2025, sohin hinsichtlich der Fragen 1. bis 10. („sodaß dieses nunmehr zur Entscheidung über meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständig ist“).
Der Auskunftswerber fordert sohin insbesondere nach wie vor die Beantwortung der Frage 1. des verfahrenseinleitenden Begehrens (dahingehend wie viele Aufforderungen zur Stellungnahme Organe von ihm selbst im Jahr 2025 erhalten haben) ein, dies obwohl einerseits von Frau C eine entsprechende Auskunft mit Schreiben vom 02.10.2025 erteilt wurde und andererseits es sich hierbei um beim Auskunftswerber zweifellos vorhandenes Wissen handelt. Es lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass dieses Vorgehen offenbar mutwillig erfolgte, ist das Informationsbegehren doch auf dem Auskunftswerber offenkundig bekannte Fakten gerichtet (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, wonach keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt; in einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen; vgl. auch zur Mutwillensschranke im Sinne eines fehlenden Auskunftsinteresses bei der Abfrage von Tatsachen, die ohnehin bekannt sind, Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, § 9 Rz. 19). Der Auskunftswerber fordert sohin insbesondere nach wie vor die Beantwortung der Frage 1. des verfahrenseinleitenden Begehrens (dahingehend wie viele Aufforderungen zur Stellungnahme Organe von ihm selbst im Jahr 2025 erhalten haben) ein, dies obwohl einerseits von Frau C eine entsprechende Auskunft mit Schreiben vom 02.10.2025 erteilt wurde und andererseits es sich hierbei um beim Auskunftswerber zweifellos vorhandenes Wissen handelt. Es lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass dieses Vorgehen offenbar mutwillig erfolgte, ist das Informationsbegehren doch auf dem Auskunftswerber offenkundig bekannte Fakten gerichtet vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, wonach keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt; in einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen; vergleiche auch zur Mutwillensschranke im Sinne eines fehlenden Auskunftsinteresses bei der Abfrage von Tatsachen, die ohnehin bekannt sind, Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 9, Rz. 19).
Dies gilt auch für die ebenfalls vom Auskunftswerber nach wie vor im Wege der Säumnisbeschwerde eingeforderte Beantwortung der Frage 10., obwohl der Auskunftswerber selbst mit E-Mail vom 19.12.2025 mitteilte, dass er mittlerweile eine entsprechende Auskunft erhalten hat.
Im Ergebnis bleibt keine andere Erklärung, als dass gegenständlich ein Missbrauch vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht es daher als erforderlich an, eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 300,00 zu verhängen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass das IFG – gleich dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0193) – kein Mittel ist, um etwa Frustration an der adressierten Stelle abzureagieren.Hinzuweisen ist auch darauf, dass das IFG – gleich dem Auskunftspflichtgesetz vergleiche , VwGH 13.09.1991, 90/18/0193) – kein Mittel ist, um etwa Frustration an der adressierten Stelle abzureagieren.
Eine mündliche Verhandlung konnte § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Landesorgan, Mitglieder, Verwaltungsorgane, Organe, Landesregierung, Informationsfreiheit, Informationen, Klaglosstellung, Auskunftswerber, Rechtsschutzziel, Einstellung, Missbrauch, Auskunftswerber, Mutwillensstrafe, Mutwilligkeit, InformationsfreiheitsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.80.27.601.2026Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026