Entscheidungsdatum
20.04.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.11.2025, GZ: VStV/925301721012/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2025 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2025, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, (im Folgenden VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
III. Der belangten Verwaltungsstrafbehörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Verwaltungsstrafbehörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbringen, Vorverfahren
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.11.2025, GZ: VStV/925301721012/2025, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 24.08.2025, 16:45 Uhr, in A-Ort, D-Straße, Bürocontainer ein Fahrrad gelenkt und habe infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall versucht. Die Beschwerdeführerin sei auf ein Hindernis (Schranken) aufgefahren. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 StVO 1960 BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 52/2005 verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.11.2025, GZ: VStV/925301721012/2025, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 24.08.2025, 16:45 Uhr, in A-Ort, D-Straße, Bürocontainer ein Fahrrad gelenkt und habe infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall versucht. Die Beschwerdeführerin sei auf ein Hindernis (Schranken) aufgefahren. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, alle Umstände die § 20 Abs 1 StVO benenne, seien solche außerhalb des Lenkers. Dass der Lenker einen Moment an etwas anderes denke, sei ein Vorgang in seinem Kopf, der eine Vollbremsung im selben Augenblick nach dem Gesetz nicht erforderlich mache. Der Sturz mit dem Fahrrad lege den Schluss auf eine überhöhte Geschwindigkeit als Ursache keineswegs zwingend nahe. Der Sturz beruhe nicht auf einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern habe eine andere Ursache. Es habe sich – nach den Angaben des Zeugen E - im Hinterrad des Fahrrades der elastische Spanner, mit dem der Korb am Gepäcksträger befestigt gewesen sei, verfangen. Die Beschwerdeführerin selbst habe wegen Benommenheit nach dem Sturz diesen Umstand nicht bemerkt und sei irrtümlich von einer Kollision mit dem Schranken ausgegangen. Da die Verletzungsfolgen des Sturzes allein die Beschwerdeführerin treffen würden, sei eine Bestrafung nach § 45 VStG nicht geboten. Abschließend wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.Gegen dieses Straferkenntnis wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, alle Umstände die Paragraph 20, Absatz eins, StVO benenne, seien solche außerhalb des Lenkers. Dass der Lenker einen Moment an etwas anderes denke, sei ein Vorgang in seinem Kopf, der eine Vollbremsung im selben Augenblick nach dem Gesetz nicht erforderlich mache. Der Sturz mit dem Fahrrad lege den Schluss auf eine überhöhte Geschwindigkeit als Ursache keineswegs zwingend nahe. Der Sturz beruhe nicht auf einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern habe eine andere Ursache. Es habe sich – nach den Angaben des Zeugen E - im Hinterrad des Fahrrades der elastische Spanner, mit dem der Korb am Gepäcksträger befestigt gewesen sei, verfangen. Die Beschwerdeführerin selbst habe wegen Benommenheit nach dem Sturz diesen Umstand nicht bemerkt und sei irrtümlich von einer Kollision mit dem Schranken ausgegangen. Da die Verletzungsfolgen des Sturzes allein die Beschwerdeführerin treffen würden, sei eine Bestrafung nach Paragraph 45, VStG nicht geboten. Abschließend wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Einlangend per 22.12.2025 legte die belangte Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerde vom 12.12.2025 samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Am 08.04.2026 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters unter Einvernahme diverser Zeugen die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war am 24.08.2025, 16:45 Uhr von B-Ort kommend mit ihrem E-Bike in Richtung A-Ort unterwegs. Die Beschwerdeführerin fährt auf dieser Rad-Strecke drei- bis viermal in der Woche und dies schon seit einigen Jahren (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Die Beschwerdeführerin war am 24.08.2025, 16:45 Uhr von B-Ort kommend mit ihrem E-Bike in Richtung A-Ort unterwegs. Die Beschwerdeführerin fährt auf dieser Rad-Strecke drei- bis viermal in der Woche und dies schon seit einigen Jahren vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Auf dem Gepäcksträger über dem hinteren Rad des E-Bikes der Beschwerdeführerin war ein schwarzer Gitterkorb fix montiert. Darin hatte die Beschwerdeführerin einen Einkaufskorb mit diversen Utensilien eingestellt gehabt. Diesen Einkaufskorb befestigte die Beschwerdeführerin mit einem grünen Gummigurt bzw. „Spanner“ am schwarzen Gitterkorb (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Auf dem Gepäcksträger über dem hinteren Rad des E-Bikes der Beschwerdeführerin war ein schwarzer Gitterkorb fix montiert. Darin hatte die Beschwerdeführerin einen Einkaufskorb mit diversen Utensilien eingestellt gehabt. Diesen Einkaufskorb befestigte die Beschwerdeführerin mit einem grünen Gummigurt bzw. „Spanner“ am schwarzen Gitterkorb vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Einige Meter vor der gegenständlichen Unfallörtlichkeit beim F befindet sich eine scharfe Linkskurve und führt dann der Radweg in einer leichten langgezogenen Rechtskurve zur Brücke, die über die C-Ort führt. Am Beginn der Brücke in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin befindet sich der wie auf der Lichtbildbeilage Nr. 1 abgebildete Schranken (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.04.2026, google Maps F).Einige Meter vor der gegenständlichen Unfallörtlichkeit beim F befindet sich eine scharfe Linkskurve und führt dann der Radweg in einer leichten langgezogenen Rechtskurve zur Brücke, die über die C-Ort führt. Am Beginn der Brücke in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin befindet sich der wie auf der Lichtbildbeilage Nr. 1 abgebildete Schranken vergleiche Verhandlungsschrift vom 08.04.2026, google Maps F).
Die Beschwerdeführerin war unmittelbar vor dem gegenständlichen Unfall alleine auf dem Radweg unterwegs; es befanden sich keine weiteren Radfahrer oder Fußgänger im Bereich der gegenständlichen Unfallörtlichkeit. Die Fahrbahn war zum damaligen Zeitpunkt trocken. Es war sonniges Wetter. Auf der Fahrbahn befand sich kein Rollsplit oder sonstiges Hindernis (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, aktenkundiger Unfallbericht, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026). Die Beschwerdeführerin war unmittelbar vor dem gegenständlichen Unfall alleine auf dem Radweg unterwegs; es befanden sich keine weiteren Radfahrer oder Fußgänger im Bereich der gegenständlichen Unfallörtlichkeit. Die Fahrbahn war zum damaligen Zeitpunkt trocken. Es war sonniges Wetter. Auf der Fahrbahn befand sich kein Rollsplit oder sonstiges Hindernis vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, aktenkundiger Unfallbericht, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Als sich die Beschwerdeführerin mit ihrem E-Bike, das während der gesamten Fahrt im Bereich der C-Ort bzw. des F den Elektroantrieb zugeschalten hatte, der scharfen Linkskurve näherte, verringerte sie die Geschwindigkeit bzw. bremste auch soweit ab, um sicher um die Kurve fahren zu können. Als die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Schranken hinfuhr, bemerkte sie plötzlich einen Ruck und kam im selben Moment zu Sturz. Die Beschwerdeführerin kam unmittelbar nach dem Schranken auf der Brücke zum Liegen und lag ungefähr in der Mitte des dortigen Radweges, neben der Beschwerdeführerin lag das E-Bike. Der Einkaufskorb war aus dem schwarzen Gitterkorb gefallen und war dessen Inhalt im Umkreis des E-Bikes bzw. der Beschwerdeführerin verstreut (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben des Zeugen G, Angaben des Zeugen E, Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Als sich die Beschwerdeführerin mit ihrem E-Bike, das während der gesamten Fahrt im Bereich der C-Ort bzw. des F den Elektroantrieb zugeschalten hatte, der scharfen Linkskurve näherte, verringerte sie die Geschwindigkeit bzw. bremste auch soweit ab, um sicher um die Kurve fahren zu können. Als die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Schranken hinfuhr, bemerkte sie plötzlich einen Ruck und kam im selben Moment zu Sturz. Die Beschwerdeführerin kam unmittelbar nach dem Schranken auf der Brücke zum Liegen und lag ungefähr in der Mitte des dortigen Radweges, neben der Beschwerdeführerin lag das E-Bike. Der Einkaufskorb war aus dem schwarzen Gitterkorb gefallen und war dessen Inhalt im Umkreis des E-Bikes bzw. der Beschwerdeführerin verstreut vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Angaben des Zeugen G, Angaben des Zeugen E, Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Mit welcher konkreten Geschwindigkeit die Beschwerdeführerin fuhr, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Örtlichkeit, insbesondere der unmittelbar vor der Unfallörtlichkeit vorhandenen scharfen Linkskurve, keine überhöhte Geschwindigkeit fuhr und die Beschwerdeführerin ihr Fahrverhalten diesen örtlichen Gegebenheiten entsprechend anpasste (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, google Maps F, Angaben des Zeugen G, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Mit welcher konkreten Geschwindigkeit die Beschwerdeführerin fuhr, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Örtlichkeit, insbesondere der unmittelbar vor der Unfallörtlichkeit vorhandenen scharfen Linkskurve, keine überhöhte Geschwindigkeit fuhr und die Beschwerdeführerin ihr Fahrverhalten diesen örtlichen Gegebenheiten entsprechend anpasste vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, google Maps F, Angaben des Zeugen G, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Unfall dadurch verursacht wurde, dass sich der grüne „Spanner“, womit der Einkaufskorb am schwarzen Gitterkorb, der am hinteren Gepäcksträger des E-Bikes montiert war, befestigt war, plötzlich löste und sodann in die Speichen des rückwärtigen Rades bzw. den dortigen Ritzeln verfangen war (vgl. aktenkundiges Lichtbild Nr. 5, Angaben des Zeugen H, Angaben des Zeugen E, Angaben des Zeugen G, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Unfall dadurch verursacht wurde, dass sich der grüne „Spanner“, womit der Einkaufskorb am schwarzen Gitterkorb, der am hinteren Gepäcksträger des E-Bikes montiert war, befestigt war, plötzlich löste und sodann in die Speichen des rückwärtigen Rades bzw. den dortigen Ritzeln verfangen war vergleiche aktenkundiges Lichtbild Nr. 5, Angaben des Zeugen H, Angaben des Zeugen E, Angaben des Zeugen G, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Die Beschwerdeführerin verletzte sich derart schwer, dass letztlich eine Notoperation am Unterschenkel erforderlich war, im Zuge derer 2 Implantatspässe mit 15 bzw. 5 Schrauben eingesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin musste zwei Wochen im UKH verbringen und war danach auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Beschwerdeführerin musste auf Rehabilitation und betrat den Verhandlungssaal mit Gehstützen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegte Urkunden).Die Beschwerdeführerin verletzte sich derart schwer, dass letztlich eine Notoperation am Unterschenkel erforderlich war, im Zuge derer 2 Implantatspässe mit 15 bzw. 5 Schrauben eingesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin musste zwei Wochen im UKH verbringen und war danach auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Beschwerdeführerin musste auf Rehabilitation und betrat den Verhandlungssaal mit Gehstützen vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegte Urkunden).
Kurz nach dem Sturz der Beschwerdeführerin kam aus der entgegengesetzten Richtung der Zeuge G auf seinem Fahrrad und näherte sich der am Boden liegenden Beschwerdeführerin. Der Zeuge stieg von seinem Fahrrad und sprach die Beschwerdeführerin an. Erleichtert stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin ansprechbar war, jedoch über starke Schmerzen klagte, sodass sie selbständig nicht mehr aufstehen konnte. Der Zeuge G verständigte sodann die Rettung, die nach ca. 15 Minuten an der Unfallörtlichkeit eintraf. Zuvor trafen der Zeuge H mit seinem Kollegen an der Unfallörtlichkeit ein (vgl. Angaben des Zeugen G, Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Kurz nach dem Sturz der Beschwerdeführerin kam aus der entgegengesetzten Richtung der Zeuge G auf seinem Fahrrad und näherte sich der am Boden liegenden Beschwerdeführerin. Der Zeuge stieg von seinem Fahrrad und sprach die Beschwerdeführerin an. Erleichtert stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin ansprechbar war, jedoch über starke Schmerzen klagte, sodass sie selbständig nicht mehr aufstehen konnte. Der Zeuge G verständigte sodann die Rettung, die nach ca. 15 Minuten an der Unfallörtlichkeit eintraf. Zuvor trafen der Zeuge H mit seinem Kollegen an der Unfallörtlichkeit ein vergleiche Angaben des Zeugen G, Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Letztlich traf auch noch der Zeuge E an der Unfallörtlichkeit ein. Der Zeuge E und der Zeuge G sammelten – während die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern versorgt wurde – die aus dem Einkaufskorb gefallenen Utensilien zusammen, nachdem das E-Bike wie auf Lichtbildbeilage Nr. 5 ersichtlich aufgestellt wurde. In diesem Zusammenhang bemerkten der Zeuge E und H den im hinteren Rad verfangenen grünen „Spanner“, der letztlich entfernt werden konnte, sodass der Zeuge E mit dem E-Bike der Beschwerdeführerin zu seiner Freundin, die die Cousine der Beschwerdeführerin ist, nach Hause fuhr (vgl. Angaben des Zeugen E, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Letztlich traf auch noch der Zeuge E an der Unfallörtlichkeit ein. Der Zeuge E und der Zeuge G sammelten – während die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern versorgt wurde – die aus dem Einkaufskorb gefallenen Utensilien zusammen, nachdem das E-Bike wie auf Lichtbildbeilage Nr. 5 ersichtlich aufgestellt wurde. In diesem Zusammenhang bemerkten der Zeuge E und H den im hinteren Rad verfangenen grünen „Spanner“, der letztlich entfernt werden konnte, sodass der Zeuge E mit dem E-Bike der Beschwerdeführerin zu seiner Freundin, die die Cousine der Beschwerdeführerin ist, nach Hause fuhr vergleiche Angaben des Zeugen E, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Ob der gegenständliche Schranken aufgrund einer Berührung durch die Beschwerdeführerin verschoben wurde oder bereits vor dem gegenständlichen Unfall verschoben war, kann nicht festgestellt werden (vgl. Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).Ob der gegenständliche Schranken aufgrund einer Berührung durch die Beschwerdeführerin verschoben wurde oder bereits vor dem gegenständlichen Unfall verschoben war, kann nicht festgestellt werden vergleiche Angaben des Zeugen H, Verhandlungsschrift vom 08.04.2026).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Verwaltungsstrafbehörde und den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen haben jeweils einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Zweifel ob ihrer Angaben sind nicht aufgekommen, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen im Wesentlichen übereinstimmen; wobei beweiswürdigend zu berücksichtigen war, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Zeugen G und H nicht persönlich kennt.
Aufgrund der gegebenen Örtlichkeit unmittelbar vor der Unfallstelle und insbesondere der dortigen scharfen Linkskurve war den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie keine überhöhte Geschwindigkeit fuhr zu folgen. Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden vom Zeugen G auch nachvollziehbar bestätigt. So gab der Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin wohl sehr langsam unterwegs gewesen sein musste, zumal die Lage des Fahrrades sich so darstellte, als sei es einfach umgefallen und auch die Sachen in einem relativ engen Umkreis um das Fahrrad lagen. Zudem verwies der Zeuge darauf, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit eigentlich nicht schnell gefahren werden kann, weil nach dem Schranken in Richtung B-Ort eine starke S-Kurve kommt, die kein schnelles Fahren ermöglicht, sondern im Gegenteil dort jedenfalls abgebremst werden müsste.
Aufgrund dieser Angaben ist auch der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrverhalten den gegebenen Örtlichkeiten angepasst hat. In diesem Zusammenhang war beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig seit jedenfalls 70 Jahren mit einem Fahrrad unterwegs ist, wobei die Beschwerdeführerin seit ca. 5-6 Jahren mit dem gegenständlichen E-Bike fährt. Den Angaben der Beschwerdeführerin war – aufgrund des persönlichen Eindruckes durch die erkennende Richterin – durchaus zu folgen, wonach sie vor dem gegenständlichen Unfall nicht zu Sturz kam bzw. sich beim Fahrradfahren verletzte und auch sonst keine Probleme in der Vergangenheit hatte, mit Unterstützung des Elektroantriebes beim gegenständlichen Fahrrad zu fahren. Auch ist in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Geschwindigkeiten gut einschätzen kann, zumal sie jahrelang mit Motorrädern unterwegs war.
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben sämtlicher einvernommener Zeugen geht die erkennende Richterin davon aus, dass Unfallursache nicht eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin bzw. Unkonzentriertheit beim Fahren war, sondern die Loslösung des grünen „Spanners“ aus der Verankerung im schwarzen Gitterkorb und dessen Verfangen in den Speichen bzw. Ritzeln des Hinterrades. Dies ist im Übrigen auch aus dem aktenkundigen Lichtbild Nr. 5 gut erkennbar.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 20 Abs 1 Straßenverkehrsordnung BGBl Nr. 159/1960 idF BGBl I Nr. 52/2024 – im Folgenden StVO 1960 - hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024, – im Folgenden StVO 1960 - hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
Ziel und Zweck des § 20 Abs 1 StVO 1960 ist, eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen durch überhöhte Geschwindigkeit zu verhindern, also insbesondere Unfälle zu vermeiden.Ziel und Zweck des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 ist, eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen durch überhöhte Geschwindigkeit zu verhindern, also insbesondere Unfälle zu vermeiden.
Wie das Ermittlungsverfahren ergab, lenkte die Beschwerdeführerin ihr E-Bike nicht mit überhöhter Geschwindigkeit und wurden auch sonst keine Umstände evident, die darauf schließen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin die gefahrene Geschwindigkeit nicht der gegebenen Örtlichkeit bzw. den im Unfallbereich vorherrschenden Verkehrs-, Straßen- und Sichtverhältnissen bzw. den Eigenschaften des E-Bikes oder dessen Ladung angepasst hätte. Vielmehr war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der gegenständliche Unfall durch die plötzliche Lösung des grünen „Spanners“ aus der Verankerung im schwarzen Gitterkorb und dessen Verfangen in den Speichen und Ritzerln im Hinterrad des E-Bikes der Beschwerdeführerin verursacht wurde.
Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 20 Abs 1 StVO 1960 nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis vom 14.11.2025 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis vom 14.11.2025 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Revision
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Verwaltungsstrafbehörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Verwaltungsstrafbehörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gefährdung, Verletzung, Straßenbereich, überhöhte Geschwindigkeit, Verkehrsunfall, E-Bike, Unfallursache, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.37.5734.2025.15Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026