Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Die Intention der Ergänzung der Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 zur Erfassung der Litteringfälle war jedoch, gerade das Wegwerfen oder Zurücklassen von nicht gefährlichen Abfällen an ihrem Entstehungsort außerhalb eines privaten Haushaltes, somit im öffentlichen Raum zu erfassen und zu pönalisieren, wobei es sich bei dieser Art um Abfall um quasi Hausmüll und keinesfalls um gewerblichen Abfall handelt. Eine legistische Klarstellung wäre jedoch jedenfalls wünschenswert, um diesen Widerspruch im Hinblick auf den Entstehungsort (Anfall des Abfalls) aufzulösen.Die Intention der Ergänzung der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 zur Erfassung der Litteringfälle war jedoch, gerade das Wegwerfen oder Zurücklassen von nicht gefährlichen Abfällen an ihrem Entstehungsort außerhalb eines privaten Haushaltes, somit im öffentlichen Raum zu erfassen und zu pönalisieren, wobei es sich bei dieser Art um Abfall um quasi Hausmüll und keinesfalls um gewerblichen Abfall handelt. Eine legistische Klarstellung wäre jedoch jedenfalls wünschenswert, um diesen Widerspruch im Hinblick auf den Entstehungsort (Anfall des Abfalls) aufzulösen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, LitteringEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1414.1.5.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026