Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ist der Abfall in Form der Kartons jedenfalls im privaten Haushalt angefallen, nämlich als Verpackungsmüll. Der Ort der Entstehung war zwar nicht der Tatort, sondern der private Haushalt des Beschwerdeführers, dieser Abfall wurde jedoch in den öffentlichen Raum verbracht und dort zurückgelassen.
Unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen sind durch die Tathandlung somit vielmehr die Kriterien der Verwaltungsübertretung des § 79 Abs 5a AWG 2002 erfüllt worden, da gerade im gegenständlichen Fall der Abfall im privaten Haushalt angefallen ist und zurückgelassen, dh dauerhaft abgelagert wurde.Unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen sind durch die Tathandlung somit vielmehr die Kriterien der Verwaltungsübertretung des Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 erfüllt worden, da gerade im gegenständlichen Fall der Abfall im privaten Haushalt angefallen ist und zurückgelassen, dh dauerhaft abgelagert wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, LitteringEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1414.1.5.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026