Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Müllsammelinseln) ergibt sich klar, dass Abfälle neben einen Abfallcontainer zu stellen, den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 widerspricht, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch die weitere Verwertung in aller Regel erschwert wird. Abfallcontainer sollen eine ressourcenschonende und rasche Müllabfuhr sicherstellen und Abfälle gegen Witterungseinflüsse wie Niederschlag und Wind schützen, um ihre Verwertung nicht unnötig zu erschweren. Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Müllsammelinseln) ergibt sich klar, dass Abfälle neben einen Abfallcontainer zu stellen, den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 widerspricht, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch die weitere Verwertung in aller Regel erschwert wird. Abfallcontainer sollen eine ressourcenschonende und rasche Müllabfuhr sicherstellen und Abfälle gegen Witterungseinflüsse wie Niederschlag und Wind schützen, um ihre Verwertung nicht unnötig zu erschweren. Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, Littering, MüllsammelinselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1414.1.5.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026