Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
In beiden Übertretungsnormen geht es um die Entledigung von nicht gefährlichen Abfällen, wobei es gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nach dem Wortlaut der Bestimmung ua um eine entgegen § 15 Abs 3 vorgenommene Lagerung geht und die Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 als zusätzliche Spezifikation des nicht gefährlichen Abfalls, das Anfallen im privaten Haushalt regelt, der entgegen § 15 entweder achtlos weggeworfen oder aber zurückgelassen wird und zwar im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum.In beiden Übertretungsnormen geht es um die Entledigung von nicht gefährlichen Abfällen, wobei es gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 nach dem Wortlaut der Bestimmung ua um eine entgegen Paragraph 15, Absatz 3, vorgenommene Lagerung geht und die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002 als zusätzliche Spezifikation des nicht gefährlichen Abfalls, das Anfallen im privaten Haushalt regelt, der entgegen Paragraph 15, entweder achtlos weggeworfen oder aber zurückgelassen wird und zwar im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, LitteringEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1414.1.5.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026