Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.11.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Der Begriff des „Littering“ ist im AWG 2002 allerdings gesetzlich nicht (und auch in der EU-Abfallrichtlinie nicht eindeutig) definiert, es wird jedoch grundsätzlich darunter das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen an ihrem Entstehungsort in der Natur oder im öffentlichen Raum, ohne die dafür vorgesehenen bereitgestellten Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen, verstanden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, LitteringEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1414.1.5.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026