Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
Informationsfreiheitsgesetz §11Anmerkung
o Revision/Antrag aufschiebende Wirkung eingelangt 07.07.2026; VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben 07.07.2026Rechtssatz
In der Literatur wird zur Frage des Verhältnisses von Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG zu Art 10 EMRK überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass auch „watchdogs“ nach Art 10 EMRK über den Wortlaut von Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG hinaus ein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper geltend machen können (Miernicki, IFG (2024), Art 22a B-VG K67; Schneider, IFG (2025), Art 22a B-VG Rz 18; vgl. auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025), § 1 Rz 7). In der Literatur wird zur Frage des Verhältnisses von Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG zu Artikel 10, EMRK überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass auch „watchdogs“ nach Artikel 10, EMRK über den Wortlaut von Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG hinaus ein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper geltend machen können (Miernicki, IFG (2024), Artikel 22 a, B-VG K67; Schneider, IFG (2025), Artikel 22 a, B-VG Rz 18; vergleiche auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025), Paragraph eins, Rz 7).
Dieser Ansatz überzeugt. Der Telos der „watchdog“-Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK spricht eindeutig für eine solche „EMRK-konforme“ Auslegung des Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG. Fallbezogen sprechen vor allem die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Verwendung der dem Tourismusverband unter anderem zukommenden Steuereinnahmen (Nächtigungsabgaben) für eine gebotene „harmonisierende Auslegung“ (vgl. VfGH 28.4.2026, G 136/2025) der Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG und Art 10 EMRK dahingehend, dass sonstige Selbstverwaltungskörper auch gegenüber „watchdogs“ informationspflichtig sind.Dieser Ansatz überzeugt. Der Telos der „watchdog“-Judikatur des EGMR zu Artikel 10, EMRK spricht eindeutig für eine solche „EMRK-konforme“ Auslegung des Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG. Fallbezogen sprechen vor allem die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Verwendung der dem Tourismusverband unter anderem zukommenden Steuereinnahmen (Nächtigungsabgaben) für eine gebotene „harmonisierende Auslegung“ vergleiche VfGH 28.4.2026, G 136 aus 2025,) der Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG und Artikel 10, EMRK dahingehend, dass sonstige Selbstverwaltungskörper auch gegenüber „watchdogs“ informationspflichtig sind.
Schlagworte
Informationsfreiheitgesetz, Auskunftsbegehren, Säumnisbeschwerde, Tourismusverband ist als sonstiger Selbstverwaltungskörper auch gegenüber 'watchdogs' informationspflichtigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1804.1.9.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026