RS Lvwg 2026/6/5 405-10/1814/1/5-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

InformationsfreiheitsG §9 Abs3
InformationsfreiheitsG §11
InformationsfreiheitsG §16
AVG §17
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass das Begehren, sämtliche Aktenvermerke und Beschwerden betreffend den Zufluss von Oberflächenwasser zu erhalten, zu unpräzise sei und einen zu großen Aufwand der Behörde bei der Beischaffung dieser Informationen bedeute.

Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde, zumal im Hinblick auf die vorgebrachten offenbar Jahrzehnte bestehenden Missstände die Bedenken zum enormen behördlichen Aufwand bei der Sichtung der Akten zur Beischaffung der angeforderten sämtlichen Unterlagen nachvollziehbar sind. Die Abweisung des Informationsbegehrens in diesem Punkt ist daher gemäß § 9 Abs 3 IFG gerechtfertigt (vgl. Koppen-steiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 27).Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde, zumal im Hinblick auf die vorgebrachten offenbar Jahrzehnte bestehenden Missstände die Bedenken zum enormen behördlichen Aufwand bei der Sichtung der Akten zur Beischaffung der angeforderten sämtlichen Unterlagen nachvollziehbar sind. Die Abweisung des Informationsbegehrens in diesem Punkt ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG gerechtfertigt vergleiche Koppen-steiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 27).

Schlagworte

Informationsfreiheitgesetz, Information zu Bauplatzverfahren; Antragsteller hat Parteistellung, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht anwendbar; unverhältnismäßiger Aufwand; nach Präzisierung des Informationsbegehrens teilweise Stattgebung, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1814.1.5.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten