Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.06.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
InformationsfreiheitsG §9 Abs3Rechtssatz
Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass das Begehren, sämtliche Aktenvermerke und Beschwerden betreffend den Zufluss von Oberflächenwasser zu erhalten, zu unpräzise sei und einen zu großen Aufwand der Behörde bei der Beischaffung dieser Informationen bedeute.
Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde, zumal im Hinblick auf die vorgebrachten offenbar Jahrzehnte bestehenden Missstände die Bedenken zum enormen behördlichen Aufwand bei der Sichtung der Akten zur Beischaffung der angeforderten sämtlichen Unterlagen nachvollziehbar sind. Die Abweisung des Informationsbegehrens in diesem Punkt ist daher gemäß § 9 Abs 3 IFG gerechtfertigt (vgl. Koppen-steiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 27).Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt der Argumentation der belangten Behörde, zumal im Hinblick auf die vorgebrachten offenbar Jahrzehnte bestehenden Missstände die Bedenken zum enormen behördlichen Aufwand bei der Sichtung der Akten zur Beischaffung der angeforderten sämtlichen Unterlagen nachvollziehbar sind. Die Abweisung des Informationsbegehrens in diesem Punkt ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG gerechtfertigt vergleiche Koppen-steiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 27).
Schlagworte
Informationsfreiheitgesetz, Information zu Bauplatzverfahren; Antragsteller hat Parteistellung, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht anwendbar; unverhältnismäßiger Aufwand; nach Präzisierung des Informationsbegehrens teilweise Stattgebung, AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1814.1.5.2026Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026