Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.09.2015Norm
VwGVG 2014 §35Rechtssatz
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt.
Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsbeistand; Maßnahmenbeschwerde; Rechtsbehelfe gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0067Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026