Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.09.2015Norm
VwGVG 2014 §35Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.
Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsbeistand; Maßnahmenbeschwerde; Rechtsbehelfe gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0067Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026