Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.09.2015Norm
VwGVG 2014 §35Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen.
Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsbeistand; Maßnahmenbeschwerde; Rechtsbehelfe gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0067Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026