Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.09.2015Norm
VwGVG 2014 §35Rechtssatz
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines „Befehls“ gilt nach ständiger Rechtsprechung, „dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“ (vgl. VwGH vom 29.7.1998, Zl. 97/01/0448). Daher reicht beispielsweise nicht einmal aus, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung ein Übel bloß in weiterer Ferne in Aussicht gestellt wird (vgl. etwa VfSlg. 10.664/1985; bloße Androhung einer Anzeige).Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines „Befehls“ gilt nach ständiger Rechtsprechung, „dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“ vergleiche VwGH vom 29.7.1998, Zl. 97/01/0448). Daher reicht beispielsweise nicht einmal aus, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung ein Übel bloß in weiterer Ferne in Aussicht gestellt wird vergleiche etwa VfSlg. 10.664 aus 1985,; bloße Androhung einer Anzeige).
Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsbeistand; Maßnahmenbeschwerde; Rechtsbehelfe gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0067Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026