Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2015Norm
VwGVG 2014 §35Rechtssatz
Die unterlassene Beigebung eines Rechtsbeistandes anlässlich einer Inschubhaftnahme stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde dar. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann aber nur die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sein.
Schlagworte
Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtsbeistand; Maßnahmenbeschwerde; Rechtsbehelfe gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0067Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026