TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/04/0094

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §10 Abs1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z4 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Februar 1991, Zl. 91.506/85-IX/1/91, betreffend Ansuchen um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Februar 1991 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 11. Februar 1991 "mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461," ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge der im Spruch bezeichneten Gesetzesbestimmung könne der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" jenen Personen, die die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren technischen Lehranstalt nicht abgelegt hätten, nur dann verleihen, wenn sie gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse nachwiesen und eine mindestens achtjährige Praxis in Österreich besäßen, die einschlägige höhere Fachkenntnisse voraussetze. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1990 seien die gleichwertigen allgemeinen und fachlichen Kenntnisse durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe an Ausbildung folgende Sachverhalte geltend gemacht: Absolvierung der 1-jährigen Meisterklasse für Tischlerei an der HTBL Villach (1972), Ablegung der Meisterprüfung im Tischlergewerbe bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten (1972), Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen (Fachgr. III für den Lehrberuf Tischler) (1988). Über ausreichende Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1990, wodurch Kenntnisse in dem Umfang nachgewiesen würden, wie sie die höheren technischen Lehranstalten gemäß Lehrplänen, BGBl. Nr. 492/1977 i.d.g.F., bis zur Reifeprüfung vermittelten, verfüge er aber nicht. Es fehle neben dem Nachweis von Kenntnissen in einer lebenden Fremdsprache und Mathematik auch der Nachweis höherer fachlicher Kenntnisse in Gegenständen wie z.B. Materialkunde, Kunstformenlehre, Konstruktionslehre, Betriebslehre, Werkzeug- und Maschinenkunde. Seine nachgewiesene Ausbildung sei eine rein handwerkliche und entspreche nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf stattgebende Entscheidung über sein Ansuchen verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es sei davon auszugehen, daß auf Grund des Ingenieurgesetzes 1990 im Sinne des § 10 Abs. 1a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und die Tätigkeit, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sei, zu bestimmen habe. Eine solche Verordnung sei bisher nicht erlassen worden. Er vertrete die Ansicht, daß das Abgangszeugnis der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Villach hinsichtlich des Kursus Meisterklasse für Tischlerei der im § 5 Ingenieurgesetz 1990 angeführten Sonderform einer höheren technischen Lehranstalt "im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere mit dem Lehramtsprüfungszeugnis der Pädagogischen Akademie des Bundes in Graz vom 4. Juli 1988", entspreche. Nach Erlangung des Abgangszeugnisses im Schuljahr 1971/72 der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt in Villach, Typus Meisterklasse für Tischlerei, habe er im Schuljahr 1987/88 die Berufspädagogische Akademie des Bundes in Graz besucht und einschlägige Kenntnisse in nachstehenden

Unterrichtsgegenständen erhalten: Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen und Konstruktionslehre, alles typisch technische

Fächer, und weiters in den Unterrichtsgegenständen:

Psychologie, Soziologie, Erziehungswissenschaft und Unterrichtswissenschaft. Zudem seien noch andere, allgemein geistig bildende Gegenstände "abgehalten" worden. Seit 1. September 1980 stehe er im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, und zwar als vollbeschäftigter Vertragslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachgruppe III "Praktische Arbeit für Tischler". Er stehe daher seit 1. September 1980 als Vertragslehrer des Landes Kärnten in hauptamtlicher Verwendung. Um seine erworbene Praxis - die nicht in Zweifel stehe - darzutun, verweise er darauf, daß er mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. November 1989, Jv nnnn-1/89, zum allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen des Landesgerichtes Klagenfurt für die Fachgebiete Bautischlereiarbeiten, Möbel- und Kunsttischlerarbeiten sowie -erzeugnisse, sonstige Tischlerarbeiten sowie Furniere und Faserplatten bestellt worden sei. Richtig sei, daß er die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt nicht abgelegt habe und damit die Voraussetzungen nach § 4 Z. 1 bis 3 Ingenieurgesetz 1990 nicht erfülle. Er verfüge aber über gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt würden und verfüge auch über eine 11-jährige Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetze. Insbesondere seine Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz im Schuljahr 1987/88 habe ihm entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse vermittelt, wie sie an den höheren technischen Lehranstalten vermittelt würden. Er verweise auf die Unterrichtsfächer Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen mit Konstruktionslehre, Psychologie, Soziologie, Erziehungswissenschaft und Unterrichtswissenschaft. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 lit. a Ingenieurgesetz 1990. Eine Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die höhere technische Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und die Tätigkeiten bestimme, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen seien, sei bisher offensichtlich nicht erlassen worden, die Lehramtsprüfung der Pädagogischen Akademie des Bundes in Graz sei daher im Sinn seiner vorstehenden Darlegungen seiner Ansicht nach als höhere technische Lehranstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzusehen. Solange eine Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Ingenieurgesetz 1990 nicht erlassen sei, sei daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Lehramtsprüfung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz nicht das Reifezeugnis einer höheren technischen Lehranstalt ersetze, unrichtig. Bereits für die abgelegte Meisterprüfung für das Tischlereigewerbe habe er sich Kenntnisse in der Material-, Maschinen- und Werkzeugkunde, im Fachrechnen, Kalkulation, Rechts- und Steuerkunde, Buchhaltung und praktischen Arbeit angeeignet. Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache seien nicht Voraussetzung für das Vorliegen der gleichwertigen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990, zumal fachliche Kenntnisse inhaltliche Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache nicht umfaßten und die "allgemeinen Kenntnisse", die auf einer höheren Lehranstalt bis zur Reifeprüfung vermittelt würden, zwar eine lebende Fremdsprache umfaßten, dieses Kriterium aber ohne weiteres durch höhere fachliche und höhere allgemeine Kenntnisse ausgeglichen werden könne. Dieses Argument werde nicht unwesentlich durch die Diktion des § 3 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1973 gestützt, wonach anstatt der Prüfungszeugnisse die Zustimmungserklärung, sich einer Prüfung durch Sachverständige zum Nachweis gleichwertiger fachlicher und allgemeiner Kenntnisse eines Fachgebietes zu unterziehen, vorgesehen gewesen sei. Diese Bestimmung des Ingenieurgesetzes 1973 sei daher auf die tatsächlich vorliegenden Kenntnisse und nicht auf die zur Zeit des Abschlusses der Reifeprüfung vorgelegten Kenntnisse abgestellt und sei praxisbezogener und gerechter gewesen, weil nicht allein das Ablegen einer Reifeprüfung Voraussetzung für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" sein könne, sondern die tatsächlichen technischen und allgemeinen Kenntnisse zur Zeit der Verleihung maßgebend seien. Er glaube daher, daß seine Grundrechte als österreichischer Staatsbürger verletzt würden, wenn das Ingenieurgesetz 1990 die Möglichkeit nach § 3 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1973 nicht mehr vorsehe, und somit nicht auf fachliche und allgemeine Kenntnisse zur Zeit der Verleihung der Berechtigung abstelle, sondern auf abgelegte Reifeprüfungen, die fachliche und allgemeine Kenntnisse zur Zeit der Verleihung nicht mehr rechtfertigten. Die Entscheidung der belangten Behörde verstoße daher gegen § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. a und gegen § 5 Ingenieurgesetz 1990. Erst wenn die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 10 Ingenieurgesetz 1990 erlassen werde, könne gesagt werden, ob sein Lehramtsprüfungszeugnis der Pädagogischen Akademie des Bundes in Graz an einer allfälligen Sonderform der höheren technischen Lehranstalten im Sinne des § 5 Ingenieurgesetz 1990 erlangt worden sei oder nicht. Vor Vorliegen einer solchen Verordnung sei die Frage von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, ein Vergleich der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademie, BGBl. Nr. 307/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 363/1987, mit den Lehrplänen der höheren technischen Lehranstalten, "BGBl. Nr. 492/1977, in der geltenden Fassung", mache deutlich, daß weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht die vom Beschwerdeführer behauptete Gleichwertigkeit gegeben sei. Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie sei es, jenes Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Berufes als Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen befähige. Die berufsbildenden Höheren Schulen hätten hingegen die Aufgabe (Berufsziel), eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem Gebiet befähige und zum Studium der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung an einer Universität berechtige. Diese gänzlich unterschiedlichen Ausbildungsziele hätten logischerweise eine Unterschiedlichkeit der Lehrinhalte in quantitativer und qualitativer Hinsicht zur Folge. In völliger Verkennung des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, daß z.B. Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zum Nachweis gleichwertiger allgemeiner Kenntnisse im Sinne des Ingenieurgesetzes 1990 nicht erforderlich seien. Eine Betrachtung der relevanten Lehrpläne der höheren technischen Lehranstalten zeige, daß eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen sei. Darüber hinaus könnten nach Erfordernissen der Fachrichtung eine oder zwei weitere Fremdsprachen als Pflichtgegenstände vorgesehen werden. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildung sei dies nicht der Fall.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" die Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, (§ 13 leg. cit.) anzuwenden.

Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen dieses Gesetzes lauten wie folgt:

"§ 4 (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ist Personen zu verleihen, die

1. a)

die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

              b)              eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

.....

4. a)

die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie auch an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, und

              b)              eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen.

§ 10 (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

a) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;

.....

§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft."

Aus der Bestimmung des § 10 Abs. 1 lit. a Ingenieurgesetz 1990 folgt (arg.: .... hat zu bestimmen), daß der Gesetzgeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Pflicht zur Erlassung einer Verordnung mit dem dort bezeichneten Inhalt auferlegt hat (vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, RZ 596, und die im Zusammenhang damit zitierte Rechtsprechung und Literatur).

Hieraus ergibt sich aber, daß - und zwar auch im Zusammenhalt mit § 5 leg. cit. gesehen - die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a Ingenieurgesetz 1990 mangels unmittelbarer eigenständiger Wirksamkeit bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung - die mit dem am 17. Mai 1991 ausgegebenen Bundesgesetzblatt 94. Stück, Nr. 244, und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte - nicht anwendbar war, was in weiterer Folge auch auf die im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen in Betracht kommende Bestimmung der Z. 4 lit. a dieses Paragraphen mangels einer danach gegebenen Vergleichsmöglichkeit zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der "Gleichwertigkeit" zutrifft.

Im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes kann daher schon im Hinblick auf diese Überlegungen der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet bzw. ein ihr unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie im Ergebnis zur Abweisung des in Rede stehenden Antrages des Beschwerdeführers gelangte (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im

hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/04/0132; ferner

auch hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß es der Erörterung des weiteren hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringes bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040094.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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