Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Möglichkeit der Zurückweisung an der Grenze ist nach der Rsp des EuGH [(vgl EuGH Rs C-459/99 (MRAX)] jedenfalls untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsbürger verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann (vgl weiters EuGH C-157/03). Eine weiterführende Prüfungsbefugnis kommt den Grenzschutzbediensteten im Zuge der Einreise nicht zu (vgl EuGH C-68/89).Die Möglichkeit der Zurückweisung an der Grenze ist nach der Rsp des EuGH [(vgl EuGH Rs C-459/99 (MRAX)] jedenfalls untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsbürger verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann vergleiche weiters EuGH C-157/03). Eine weiterführende Prüfungsbefugnis kommt den Grenzschutzbediensteten im Zuge der Einreise nicht zu vergleiche EuGH C-68/89).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Anhaltung; Aufenthaltsrecht; Niederlassungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.47.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026