Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen leitet sich aus der FreizügigkeitsRL (Art 7 Abs 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG) bzw direkt aus dem Unionsrecht (Art 39 EG-V) ab und entsteht bereits mit dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen und nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (vgl VfGH G244/09 ua). Dieser kommt lediglich deklarativer Charakter zu (vgl Art 10 der FreizügigkeitsRL: „Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts […]“). Das in § 55 Abs 1 iVm den §§ 52 und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 2006/21/0330).Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen leitet sich aus der FreizügigkeitsRL (Artikel 7, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG) bzw direkt aus dem Unionsrecht (Artikel 39, EG-V) ab und entsteht bereits mit dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen und nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht vergleiche VfGH G244/09 ua). Dieser kommt lediglich deklarativer Charakter zu vergleiche Artikel 10, der FreizügigkeitsRL: „Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts […]“). Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 52 und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 2006/21/0330).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Anhaltung; Aufenthaltsrecht; Niederlassungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.47.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026