Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.05.2025Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Einem potenziell Betroffenen, dem ein amtswegig erlassener Bescheid zugestellt wurde, kommt Parteistellung im Verfahren vor dem VwG nicht zu, wenn er einen Antrag nach § 138 Abs 1 WRG erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt (vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, § 138 WRG, Stand 1.1.2020, rdb.at).Einem potenziell Betroffenen, dem ein amtswegig erlassener Bescheid zugestellt wurde, kommt Parteistellung im Verfahren vor dem VwG nicht zu, wenn er einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, Paragraph 138, WRG, Stand 1.1.2020, rdb.at).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Hochwasserabfluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1289.001.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026