Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2025Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Neben dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses sieht § 138 Abs 1 WRG eine Entfernung eigenmächtig vorgenommene Neuerungen dann vor, wenn der Betroffene diese verlangt.Neben dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses sieht Paragraph 138, Absatz eins, WRG eine Entfernung eigenmächtig vorgenommene Neuerungen dann vor, wenn der Betroffene diese verlangt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Hochwasserabfluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1289.001.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026