Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Das VwGVG trifft keine Aussage dazu, wer beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weitestgehend bereits unmittelbar aus Art 132 B-VG. Die wesentlichste Unterscheidung ist die zwischen einer Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte, die nur Parteien zusteht, die selbst Träger subjektiver Rechte sind und Beschwerden, die der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienen (Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], § 7, Rz 1).Das VwGVG trifft keine Aussage dazu, wer beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weitestgehend bereits unmittelbar aus Artikel 132, B-VG. Die wesentlichste Unterscheidung ist die zwischen einer Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte, die nur Parteien zusteht, die selbst Träger subjektiver Rechte sind und Beschwerden, die der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienen (Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], Paragraph 7,, Rz 1).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Projektgenehmigungsverfahren; IPPC-Anlage; Deponie; Baurestmasse; Bürgerinitiative; Nachbar; UVP-Pflicht; Einwendungen; Sachverständigenbeweis; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026