Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Anerkannten Umweltorganisationen kommt aufgrund von Art 9 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) bezüglich der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl VwGH Ra 2021/10/0139).Anerkannten Umweltorganisationen kommt aufgrund von Artikel 9, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) bezüglich der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen vergleiche VwGH Ra 2021/10/0139).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Projektgenehmigungsverfahren; IPPC-Anlage; Deponie; Baurestmasse; Bürgerinitiative; Nachbar; UVP-Pflicht; Einwendungen; Sachverständigenbeweis; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026