Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Ein Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 37 AWG keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.Ein Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, AWG keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Projektgenehmigungsverfahren; IPPC-Anlage; Deponie; Baurestmasse; Bürgerinitiative; Nachbar; UVP-Pflicht; Einwendungen; Sachverständigenbeweis; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026