Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Grundsätzlich müssen Umweltorganisationen ihre Einwendungen bereits während der Auflagefrist gemäß § 40 Abs 1 AWG erheben. Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH wurde mit der AWG-Novelle Digitalisierung (BGBl I Nr 2024/84) – in Übereinstimmung mit der Novelle des UVP-G – in § 42 Abs 1a eine „Missbrauchsklausel“ normiert.Grundsätzlich müssen Umweltorganisationen ihre Einwendungen bereits während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AWG erheben. Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH wurde mit der AWG-Novelle Digitalisierung (BGBl römisch eins Nr 2024/84) – in Übereinstimmung mit der Novelle des UVP-G – in Paragraph 42, Absatz eins a, eine „Missbrauchsklausel“ normiert.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Projektgenehmigungsverfahren; IPPC-Anlage; Deponie; Baurestmasse; Bürgerinitiative; Nachbar; UVP-Pflicht; Einwendungen; Sachverständigenbeweis; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026