Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Nachbarn sind gemäß § 43 Abs 1 Z 3 AWG beschränkt auf das subjektiv öffentliche Recht, dass sie nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Naturschutzrechtliche Belange können sie im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht mit Erfolg einwenden. Für die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs 2 WRG iSd § 42 Abs 1 Z 5 AWG gilt Sinngemäßes.Nachbarn sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG beschränkt auf das subjektiv öffentliche Recht, dass sie nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Naturschutzrechtliche Belange können sie im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht mit Erfolg einwenden. Für die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, AWG gilt Sinngemäßes.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Projektgenehmigungsverfahren; IPPC-Anlage; Deponie; Baurestmasse; Bürgerinitiative; Nachbar; UVP-Pflicht; Einwendungen; Sachverständigenbeweis; Umweltorganisation; Aarhus Übereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.818.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026