Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Setzt jemand ein rechtswidriges Verhalten und wird daraufhin von der Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls – aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens – weitere Maßnahmen zu treffen, ist ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG zu bejahen.Setzt jemand ein rechtswidriges Verhalten und wird daraufhin von der Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls – aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens – weitere Maßnahmen zu treffen, ist ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu bejahen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2422.001.2023Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026