Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
WRG 1959 §30 Abs3 Z1Rechtssatz
Eine erwerbswirtschaftlich als Landwirt tätige Person, die im Rahmen ihres Betriebes eine Gülle-Separationsanlage betreibt, ist in Bezug auf den Betrieb und die Wartung der Anlage als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehen und sie hat für die Anwendung jener Sorgfalt einzustehen, die von einer Person mit den entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen durchschnittlich zu erwarten ist.Eine erwerbswirtschaftlich als Landwirt tätige Person, die im Rahmen ihres Betriebes eine Gülle-Separationsanlage betreibt, ist in Bezug auf den Betrieb und die Wartung der Anlage als Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB anzusehen und sie hat für die Anwendung jener Sorgfalt einzustehen, die von einer Person mit den entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen durchschnittlich zu erwarten ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Anlage; Gewässerverunreinigung; Sorgfaltspflicht; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1745.001.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026