Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2026Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Vom Nachbarn erstattete Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei Erlassung des Genehmigungsbescheides zu beachten sein werden, und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, sind auch in ihrer Gesamtheit keine qualifizierten Einwendungen (vgl Bergthaler, Zulässige und unzulässige Einwendungen, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 247; VwGH 98/04/0084 und 98/04/0057).Vom Nachbarn erstattete Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei Erlassung des Genehmigungsbescheides zu beachten sein werden, und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, sind auch in ihrer Gesamtheit keine qualifizierten Einwendungen vergleiche Bergthaler, Zulässige und unzulässige Einwendungen, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025] Rz 247; VwGH 98/04/0084 und 98/04/0057).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Einwendungen; Präklusion; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.174.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026