Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AWG NÖ 1992 §23Rechtssatz
Urkunden sind Rechnungen, wenn sie der Abrechnung über eine Leistung dienen und die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Als Rechnungen kommen in Betracht: Fahrausweise, Eintrittskarten, Erlagscheinabschnitte oder Bescheide, zB über kommunale Benützungsgebühren (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6, § 11, Rz 43 (Stand 1.5.2024, rdb.at)).Urkunden sind Rechnungen, wenn sie der Abrechnung über eine Leistung dienen und die in Paragraph 11, Absatz eins, UStG geforderten Angaben enthalten. Als Rechnungen kommen in Betracht: Fahrausweise, Eintrittskarten, Erlagscheinabschnitte oder Bescheide, zB über kommunale Benützungsgebühren (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6, Paragraph 11,, Rz 43 (Stand 1.5.2024, rdb.at)).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Abgabenbescheid; Umsatzsteuer; Rechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.24.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026