Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AWG NÖ 1992 §23Rechtssatz
Durch § 16 Abs 1 Z 16 iVm § 17 Abs 3 Z 4 FAG werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten) – nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung ohne landesgesetzliche Regelung –, selbst festzusetzen und einzuheben. Darunter fallen ua die Müllabfuhrgebühren.Durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten) – nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung ohne landesgesetzliche Regelung –, selbst festzusetzen und einzuheben. Darunter fallen ua die Müllabfuhrgebühren.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Abgabenbescheid; Umsatzsteuer; Rechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.24.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026