Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AWG NÖ 1992 §23Rechtssatz
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller unter dem finanzwissenschaftlichen Sammelbegriff „Gebühren" (im weitesten Sinn) zusammenfassbaren Zahlungspflichten ist davon abhängig, ob der Gläubiger der jeweiligen Gebühr dem Schuldner gegenüber im unternehmerischen Bereich tätig ist, dh seine den Gebührenanspruch begründende Leistung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausübt. Auf welchem (verfahrensrechtlichen) Weg der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzt, ist USt-rechtlich irrelevant. Betreffend Gemeinden oder Gemeindeverbänden ist daher für deren Umsatzsteuerpflicht erforderlich, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 Abs 3 UStG) erbringen. Der Umstand, dass die Erhebung der Gebühren auf gesetzlicher (und hoheitlicher) Grundlage erfolgt, steht einer USt-Pflicht nicht entgegen.Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller unter dem finanzwissenschaftlichen Sammelbegriff „Gebühren" (im weitesten Sinn) zusammenfassbaren Zahlungspflichten ist davon abhängig, ob der Gläubiger der jeweiligen Gebühr dem Schuldner gegenüber im unternehmerischen Bereich tätig ist, dh seine den Gebührenanspruch begründende Leistung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausübt. Auf welchem (verfahrensrechtlichen) Weg der Gläubiger seinen Anspruch durchsetzt, ist USt-rechtlich irrelevant. Betreffend Gemeinden oder Gemeindeverbänden ist daher für deren Umsatzsteuerpflicht erforderlich, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (Paragraph 2, Absatz 3, UStG) erbringen. Der Umstand, dass die Erhebung der Gebühren auf gesetzlicher (und hoheitlicher) Grundlage erfolgt, steht einer USt-Pflicht nicht entgegen.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Abgabenbescheid; Umsatzsteuer; Rechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.24.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026