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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde 1) der A und 2) der B gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 1990, Zl. MA 64-B 108/83, und MA 64-B 111/89, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1) C,
2) D, 3) E, 4) F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 10.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem unter Berufung auf § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 24. Februar 1987 war den Beschwerdeführerinnen "als Hauseigentümern" der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides das hofseitige Flachdach und das straßenseitige Ziegeldach des Hauses Wien 19., G-Gasse ONr. 7 (EZ. N1 des Grundbuches über die Kat. Gem. Nußdorf) niederschlagsdicht herzustellen.
Da diesem Auftrag in der Folge nicht entsprochen worden ist, erging nach einer diesbezüglichen schriftlichen Androhung der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 64, vom 5. Oktober 1989, mit welchem den Beschwerdeführerinnen aufgetragen worden ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der erwähnten baulichen Maßnahmen S 270.000,-- an die Stadt Wien zu bezahlen.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 1990 wurde die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß den Beschwerdeführerinnen das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 64, vom 23. November 1988 zugestellt worden ist, in welchem unter der Überschrift "Androhung der Ersatzvornahme" festgestellt worden ist, daß der Verpflichtung zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung nicht nachgekommen worden sei, weshalb "für die Inangriffnahme der Leistung noch einmal eine Frist von 1 Woche" gesetzt werde. "Sollten Sie mit der Erfüllung Ihrer Verpflichtung bis dahin wieder nicht begonnen haben und die Arbeiten nicht in ununterbrochener Folge fortsetzen und abschließen, werden wir veranlassen, daß die Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht wird." Damit hat die Behörde der sich aus der eben wiedergegebenen Gesetzesstelle ergebenden Verpflichtung zur vorherigen Androhung der Ersatzvornahme entsprochen.
In Erwiderung auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, "ein
mängelfreies Verfahren hätte ... ergeben, daß die aufgetragenen
Arbeiten ... durchgeführt werden", ist daran zu erinnern, daß
die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Berufung gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme erklärt haben, es stehe "eine Sockelsanierung kurz vor Beginn der Arbeiten", weshalb "wir aus wirtschaftlichen Gründen eine Sanierung des Daches in der alten Form nicht mehr durchführen wollen, da das gesamte Dach durch den Dachausbau neu gestaltet wird". Damit haben die Beschwerdeführerinnen selbst das Fehlen ihrer Bereitschaft zur Erfüllung des in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrages zu erkennen gegeben, weshalb die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht darauf hingewiesen hat, daß die bloße Absichtserklärung, die Baugebrechen im Zuge eines Dachausbaues zu beheben, keinen tauglichen Berufungsgrund bilde, und daß keine Nachweise für die tatsächliche Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerinnen haben im übrigen gar nicht zu erkennen gegeben, inwiefern der belangten Behörde ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel vorgeworfen werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß dem erwähnten baupolizeilichen Auftrag jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen worden ist, zumal einer schriftlichen Mitteilung der Baupolizei vom 25. Jänner 1991 zu entnehmen ist, "daß die vorgeschriebenen Arbeiten noch nicht begonnen wurden". Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, daß auch eine im Zuge des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchgeführte Erhebung entsprechend dem Aktenvermerk der Mag. Abt. 64 vom 11. April 1991 ergeben hat, daß "mit Bauarbeiten zur Instandsetzung des Flach- und Ziegeldaches noch nicht begonnen wurde". Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Den Beschwerdeführerinnen ist zwar einzuräumen, daß im Hinblick auf das im § 2 Abs. 1 VVG festgelegte Schonungsprinzip im Falle eines Kostenvorauszahlungsauftrages vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als er zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 1117 unter Pkt. 3 wiedergegebene hg. Judikatur), doch darf nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Auftrag zur Kostenvorauszahlung keine Bedenken gegen die darin festgelegte Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme geltend gemacht haben, weshalb für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, die diesem Bescheid zugrunde gelegte - wenn auch nicht detaillierte - Kostenschätzung der Mag. Abt. 25 vom 26. September 1989 von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand von Erörterungen zu machen. Der belangten Behörde kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie sich auf die Feststellung beschränkt hat, daß die Höhe des aufgetragenen Betrages nicht bestritten worden sei. Schließlich haben die Beschwerdeführerinnen auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern die erwähnte Kostenschätzung überhöht sein soll.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich des Ersatzes von "Barauslagen" war abzuweisen, weil für die lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringende Gegenschrift nur S 240,-- an Stempelgebühr zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050031.X00Im RIS seit
03.05.2001