Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung ist die Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG obsiegende Partei. Weder dem VwGVG noch dem AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, dass ein zunächst bei einem unzuständigen VwG (einer unzuständigen Behörde) gestelltes Kostenbegehren bzw ein dort verwirklichter kostenbegründender Tatbestand dem Anspruch bzw der Verpflichtung zum Kostenersatz entgegenstehen würde.Bei der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung ist die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende Partei. Weder dem VwGVG noch dem AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, dass ein zunächst bei einem unzuständigen VwG (einer unzuständigen Behörde) gestelltes Kostenbegehren bzw ein dort verwirklichter kostenbegründender Tatbestand dem Anspruch bzw der Verpflichtung zum Kostenersatz entgegenstehen würde.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit; Beschwerdefrist; Verspätung; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.30.001.2025Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026