Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
AVG 1991 §10 Abs3Rechtssatz
Zweck der Befugnis nach § 129 Abs 1 Z 3 GewO ist die Erhebung und Bereitstellung von Informationen, nicht aber die Teilnahme als Partei oder als Vertreter iSd Verfahrensordnung.Zweck der Befugnis nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Erhebung und Bereitstellung von Informationen, nicht aber die Teilnahme als Partei oder als Vertreter iSd Verfahrensordnung.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Erwerbszwecke; Nichtzulassung; Berufsdetektiv;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1418.001.2025Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026