Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
AVG 1991 §10 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, Berufsdetektiv, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. November 2025, Zl. ***, betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, Berufsdetektiv, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. November 2025, Zl. ***, betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2025, Zl. ***, schloss die belangte Behörde Herrn A, Berufsdetektiv, (im Folgenden: Beschwerdeführer), von der Vertretung des Herrn B, im Verfahren zur Zl. *** aus.
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2025 einen Antrag auf Akteneinsicht des Herrn B zur Zl. *** gestellt habe. Begründet sei dieses Ansuchen, dass der Beschwerdeführer von Herrn B beauftragt worden sei, Ermittlungen im Zusammenhang mit seinem Verfahren durchzuführen. Die Einsicht in den gegenständlichen Akt wäre zur sachgerechten Erfüllung dieses Auftrages erforderlich, insbesondere zur Beurteilung des relevanten Sachverhaltes und zur Vorbereitung weiterer Ermittlungsschritte. Unter einem sei eine Vollmacht zur Akteneinsicht vorgelegt worden, welche von Herrn B unterschrieben worden sei, sowie eine Gewerbelegitimation für Berufsdetektive. Die gegenständliche Vollmacht enthalte den Hinweis, dass der Berufsdetektiv nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß § 129 Gewerbeordnung 1994 (GewO) handle. Begründend dazu wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2025 einen Antrag auf Akteneinsicht des Herrn B zur Zl. *** gestellt habe. Begründet sei dieses Ansuchen, dass der Beschwerdeführer von Herrn B beauftragt worden sei, Ermittlungen im Zusammenhang mit seinem Verfahren durchzuführen. Die Einsicht in den gegenständlichen Akt wäre zur sachgerechten Erfüllung dieses Auftrages erforderlich, insbesondere zur Beurteilung des relevanten Sachverhaltes und zur Vorbereitung weiterer Ermittlungsschritte. Unter einem sei eine Vollmacht zur Akteneinsicht vorgelegt worden, welche von Herrn B unterschrieben worden sei, sowie eine Gewerbelegitimation für Berufsdetektive. Die gegenständliche Vollmacht enthalte den Hinweis, dass der Berufsdetektiv nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß Paragraph 129, Gewerbeordnung 1994 (GewO) handle.
Laut GISA betreibe der Beschwerdeführer das reglementierte Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 24.10.2025 sei der Beschwerdeführer durch eine schriftliche Vollmacht unter anderem bevollmächtigt worden, Akteneinsicht in diesem Verfahren für Herrn B zu nehmen. Das Ansuchen um Akteneinsicht sei daher in Namen von Herrn B durch den Beschwerdeführer gestellt worden.
Aufgrund des gegenständlichen Antrages und der beigelegten Vollmacht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht im eigenen, sondern als Bevollmächtigter in fremden Namen auftrete.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergebe sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, ob die berufsmäßige Parteienvertretung unbefugt erfolge. Ob die Vertretung zu Erwerbszwecken erfolge, sei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 3 AVG anhand der Bestimmung des § 1 GewO 1994 zu beurteilen. Es müsse daher kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt werde und es genüge, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen solle, z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Der Beschwerdeführer sei als Einzelunternehmer zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 129 GewO 1994 berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergebe sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, ob die berufsmäßige Parteienvertretung unbefugt erfolge. Ob die Vertretung zu Erwerbszwecken erfolge, sei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in Paragraph 10, Absatz 3, AVG anhand der Bestimmung des Paragraph eins, GewO 1994 zu beurteilen. Es müsse daher kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt werde und es genüge, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen solle, z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Der Beschwerdeführer sei als Einzelunternehmer zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß Paragraph 129, GewO 1994 berechtigt.
Der Beschwerdeführer leite seine Vertretungsbefugnisse offenbar aus § 129 GewO 1994 ab. Der Beschwerdeführer leite seine Vertretungsbefugnisse offenbar aus Paragraph 129, GewO 1994 ab.
Laut der vorgelegten Vollmacht handle der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß § 129 GewO 1994. Laut der vorgelegten Vollmacht handle der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß Paragraph 129, GewO 1994.
Basierend auf den genannten Gewerbewortlaut könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden ermächtigen solle. Basierend auf den genannten Gewerbewortlaut könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden ermächtigen solle.
Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis sei die im Antrag angegebene Gewerbeberechtigung für Berufsdetektive gemäß §§ 129 ff. GewO 1994 nicht ausreichend für die Stellung derartiger Anträge in fremdem Namen.Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis sei die im Antrag angegebene Gewerbeberechtigung für Berufsdetektive gemäß Paragraphen 129, ff. GewO 1994 nicht ausreichend für die Stellung derartiger Anträge in fremdem Namen.
Gemäß dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31.05.2025, LVwG-AV-40/001-2025, fehle dem Beschwerdeführer aber eine entsprechende Berechtigung.
Die in der GewO 1994 vorgesehene Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 berechtige nicht zur Vertretung vor Behörden. Die in der GewO 1994 vorgesehene Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 berechtige nicht zur Vertretung vor Behörden.
Darüber hinaus stelle eine weitreichende Parteienvertretung einen Eingriff in die Befugnis der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 2 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung dar. Darüber hinaus stelle eine weitreichende Parteienvertretung einen Eingriff in die Befugnis der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung dar.
Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung liege nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren vor. Vielmehr genüge es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Tätigkeit des Berufsdetektives sich in der Sachverhaltsermittlung und Beweismittelbeschaffung erschöpfe. Die bloße Einsichtnahme in Akten oder Register, die Einholung von Auskünften oder die Übergabe von Unterlagen an Behörden stelle keine rechtliche Willenserklärung und keine Verfahrensführung dar, sondern sei lediglich ein Realakt ohne Rechtswirkung im Verwaltungsverfahren.
Eine Vertretung iSd § 10 AVG liege offenkundig nicht vor.Eine Vertretung iSd Paragraph 10, AVG liege offenkundig nicht vor.
Der Tätigkeitsumfang gemäß § 129 GewO 1994 würde notwendigerweise die Sichtung bestehender Unterlagen, Register- und Akteneinsicht voraussetzen. Die Auffassung der Behörde, ein Berufsdetektiv dürfe zwar Beweismittel beschaffen, jedoch keine Akten einsehen, negiere den praktischen Sinn der Bestimmung des § 129 GewO 1994. Eine Auslegung wie die der Behörde käme faktisch einem Berufsverbot gleich.Der Tätigkeitsumfang gemäß Paragraph 129, GewO 1994 würde notwendigerweise die Sichtung bestehender Unterlagen, Register- und Akteneinsicht voraussetzen. Die Auffassung der Behörde, ein Berufsdetektiv dürfe zwar Beweismittel beschaffen, jedoch keine Akten einsehen, negiere den praktischen Sinn der Bestimmung des Paragraph 129, GewO 1994. Eine Auslegung wie die der Behörde käme faktisch einem Berufsverbot gleich.
Akteneinsichten würden ausschließlich im Rahmen der Ermittlungstätigkeit erfolgen und dienten nicht der Abgabe rechtlicher Erklärungen oder der Führung eines Verwaltungsverfahrens, sondern allein der Vorbereitung späterer Beweisführung.
Ein wesentlicher Bestandteil der detektivischen Arbeit sei die Einsichtnahme in öffentliche Register und die Einholung behördlicher Auskünfte. Würde man diese Tätigkeiten als unzulässige Vertretung werten, käme eine gesetzeskonforme Berufsausübung in der Praxis nicht mehr zustande.
Nach ständiger Rechtsprechung sei entscheidend, ob eine Tätigkeit ihrem Wesen nach als rechtliche Stellvertretung zu qualifizieren sei. Das bloße Tätigwerden gegen Entgelt oder im wirtschaftlichen Interesse genüge dafür nicht. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Akteneinsicht aufgrund einer Bevollmächtigung im Rahmen einer tatsächlichen Parteivertretung eine Vertretungshandlung darstellen könne. Diese Judikatur zu Zl. 81/03/0002 betreffe jedoch nicht den gegenständlichen Fall.
§ 10 AVG regle ausschließlich die parteibezogene Prozessvertretung, nicht tatsächliche Vorbereitungs- oder Unterstützungstätigkeiten. Paragraph 10, AVG regle ausschließlich die parteibezogene Prozessvertretung, nicht tatsächliche Vorbereitungs- oder Unterstützungstätigkeiten.
Die Akten- und Registereinsicht sei integraler Bestandteil der gesetzlichen Ermittlungstätigkeiten von Berufstätigkeiten gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994.Die Akten- und Registereinsicht sei integraler Bestandteil der gesetzlichen Ermittlungstätigkeiten von Berufstätigkeiten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994.
Die belangte Behörde habe den Anwendungsbereich des § 10 AVG unzulässig erweitert. Die belangte Behörde habe den Anwendungsbereich des Paragraph 10, AVG unzulässig erweitert.
Der Beschwerdeführer handle nicht als Parteienvertreter, sondern als gewerberechtlich befugter Berufsdetektiv gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994. Die Akteneinsicht stelle keine Vertretungshandlung dar. Der Beschwerdeführer handle nicht als Parteienvertreter, sondern als gewerberechtlich befugter Berufsdetektiv gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Die Akteneinsicht stelle keine Vertretungshandlung dar.
Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung zweier Experten aus dem Bereich des Sicherheitsgewerbes beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 23.10.2009 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ am Standort ***, ***, berechtigt.
Der Beschwerdeführer wurde von Herrn B beauftragt, weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren zu Zl. *** durchzuführen. und in Zusammenhang damit bevollmächtigt, in ebendieses Verfahren Akteneinsicht nach § 17 AVG zu nehmen, sowie Kopien, Ausdrucke oder elektronische Abschriften der Aktenbestandsteile zu beantragen oder entgegenzunehmen.Der Beschwerdeführer wurde von Herrn B beauftragt, weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren zu Zl. *** durchzuführen. und in Zusammenhang damit bevollmächtigt, in ebendieses Verfahren Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu nehmen, sowie Kopien, Ausdrucke oder elektronische Abschriften der Aktenbestandsteile zu beantragen oder entgegenzunehmen.
Das Vorliegen einer Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Das Vorliegen einer Vollmacht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vertretung auf seine Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ausschließlich auf § 129 GewO 1994.Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vertretung auf seine Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ausschließlich auf Paragraph 129, GewO 1994.
Auf der verfahrensgegenständlichen Vollmacht vom 21.10.2025 befindet sich folgender Hinweis:
„Hinweis für die Behörde / das Gericht:
Diese Vollmacht dient ausschließlich der Durchführung einer Akteneinsicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen (AVG, VStG, StPO). Der Berufsdetektiv handelt nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß § 129 GewO 1994 (Berufsdetektivgewerbe).“Diese Vollmacht dient ausschließlich der Durchführung einer Akteneinsicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen (AVG, VStG, StPO). Der Berufsdetektiv handelt nicht als Rechtsanwalt, sondern als bevollmächtigte Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß Paragraph 129, GewO 1994 (Berufsdetektivgewerbe).“
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** und der Beschwerde.
Betreffend die Feststellungen zur Vollmacht wurde in die im Akt inne liegende Vollmacht vom 21.10.2025 Einsicht genommen.
Die Feststellungen betreffend die aufrechte Gewerbeberechtigung ergibt sich aus den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur Zl. ***.
Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
[…]
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
[…]“
§ 17. (1):Paragraph 17, (1):
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise wie folgt:
„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es fürParagraph 129, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
[…]
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:(5) Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
[…]
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.Paragraph 130, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7,) steht.
[…]
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
[…]“
Erwägungen:
Unstrittig wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vollmacht im Sinne des § 10 Abs.1 AVG betreffend die Akteneinsicht nicht behauptet.Unstrittig wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vollmacht im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG betreffend die Akteneinsicht nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer möchte im Rahmen seines Gewerbes, gestützt auf § 129 GewO 1994, als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, für Herrn B Akteneinsicht nach § 17 AVG in ein konkretes Verfahren nehmen und beruft sich dabei auf § 129 GewO 1994.Der Beschwerdeführer möchte im Rahmen seines Gewerbes, gestützt auf Paragraph 129, GewO 1994, als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, für Herrn B Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG in ein konkretes Verfahren nehmen und beruft sich dabei auf Paragraph 129, GewO 1994.
Im Rahmen des Prüfungsumfanges des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde ist daher prüfungsrelevant, ob der Beschwerdeführer als Berufsdetektiv gewerberechtlich dazu berechtigt ist, im Auftrag eines Kunden Akteneinsicht in diesen betreffende Verfahren nach § 17 AVG zu nehmen.Im Rahmen des Prüfungsumfanges des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde ist daher prüfungsrelevant, ob der Beschwerdeführer als Berufsdetektiv gewerberechtlich dazu berechtigt ist, im Auftrag eines Kunden Akteneinsicht in diesen betreffende Verfahren nach Paragraph 17, AVG zu nehmen.
Das Recht der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG steht, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nur den Parteien zu.Das Recht der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG steht, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nur den Parteien zu.
Nach § 10 Abs 3 AVG sind Personen zur Vertretung nicht zuzulassen, sofern sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben und demzufolge Winkelschreiberei nach Art III Abs 1 Z 1 EGVG betreiben. Liegt eine Vertretungsbefugnis nicht vor, so hat die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid gegenüber dem Winkelschreiber zu erlassen. In welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweilig relevanten Berufsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind Personen zur Vertretung nicht zuzulassen, sofern sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben und demzufolge Winkelschreiberei nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG betreiben. Liegt eine Vertretungsbefugnis nicht vor, so hat die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid gegenüber dem Winkelschreiber zu erlassen. In welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweilig relevanten Berufsrecht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
§ 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 räumt Berufsdetektiven kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ein. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 räumt Berufsdetektiven kein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181, beispielsweise erkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zur Vertretung befugt und somit nach § 10 Abs 3 AVG vorzugehen ist. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er sich mit den ausdrücklich normierten Vertretungsbefugnissen von Wirtschaftstreuhändern auseinandergesetzt hatte und daraus schlussfolgerte, dass Verwaltungsstrafsachen bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes davon nicht umfasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181, beispielsweise erkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zur Vertretung befugt und somit nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG vorzugehen ist. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er sich mit den ausdrücklich normierten Vertretungsbefugnissen von Wirtschaftstreuhändern auseinandergesetzt hatte und daraus schlussfolgerte, dass Verwaltungsstrafsachen bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes davon nicht umfasst sind.
Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden in Zusammenhang mit einer Akteneinsicht nach § 17 AVG in ein bestimmtes Verfahren ermächtigt. Der Beschwerdeführer argumentiert dies im Hinblick auf § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Die Akteneinsicht sei als Tätigkeit „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ zu verstehen.Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden in Zusammenhang mit einer Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG in ein bestimmtes Verfahren ermächtigt. Der Beschwerdeführer argumentiert dies im Hinblick auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Die Akteneinsicht sei als Tätigkeit „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ zu verstehen.
Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass die Akteneinsicht keine Vertretungshandlung darstelle.
Ob eine Parteienvertretung zu Erwerbszwecken erfolgt, ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in § 10 Abs 3 AVG nach § 1 GewO 1994 zu beurteilen. Es muss daher kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 4.12.1998, 97/19/1553) und genügt, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen soll, z.B: Vergrößerung des Kreises der Kunden, Verbesserung der Kreditwürdigkeit etc. (Vgl. VwSlg. 19.188 A/2015). Auch gilt gemäß § 354 Abs. 1 UGB, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt ist und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist, ein angemessenes Entgelt als bedungen.Ob eine Parteienvertretung zu Erwerbszwecken erfolgt, ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in Paragraph 10, Absatz 3, AVG nach Paragraph eins, GewO 1994 zu beurteilen. Es muss daher kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt wird vergleiche VwGH vom 4.12.1998, 97/19/1553) und genügt, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen soll, z.B: Vergrößerung des Kreises der Kunden, Verbesserung der Kreditwürdigkeit etc. (Vgl. VwSlg. 19.188 A/2015). Auch gilt gemäß Paragraph 354, Absatz eins, UGB, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt ist und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist, ein angemessenes Entgelt als bedungen.
In § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten vorgesehen. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/018, kann durch einen Größenschluss (argumentum maiore ad minus) davon ausgegangen werden, dass bei einer Berufsgruppe, welche über keinerlei Vertretungsbefugnis verfügt, von einer impliziten Befugnis nicht ohne eindeutige Hinweise darauf ausgegangen werden. Aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes allein lässt sich demgegenüber nach der Rechtsprechung des VfGH keine Berechtigung zur Vertretung ableiten. Dies da die GewO 1994 für jene Berufe, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vorsieht (vgl. Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 15.06.2004, G 263/02).In Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten vorgesehen. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/018, kann durch einen Größenschluss (argumentum maiore ad minus) davon ausgegangen werden, dass bei einer Berufsgruppe, welche über keinerlei Vertretungsbefugnis verfügt, von einer impliziten Befugnis nicht ohne eindeutige Hinweise darauf ausgegangen werden. Aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes allein lässt sich demgegenüber nach der Rechtsprechung des VfGH keine Berechtigung zur Vertretung ableiten. Dies da die GewO 1994 für jene Berufe, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vorsieht vergleiche Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 15.06.2004, G 263/02).
Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden berechtigen soll.Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden berechtigen soll.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass im Rahmen seiner von der Ausübung der des gegenständlichen Gewerbes umfassten Tätigkeit betreffend die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens auch die Akteneinsichtnahme nach § 17 AVG in bereits anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren mitumfasst ist. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass die Akteneinsicht keine Vertretungshandlung darstellt.Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass im Rahmen seiner von der Ausübung der des gegenständlichen Gewerbes umfassten Tätigkeit betreffend die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens auch die Akteneinsichtnahme nach Paragraph 17, AVG in bereits anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren mitumfasst ist. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass die Akteneinsicht keine Vertretungshandlung darstellt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stellt die Vornahme der Akteneinsicht als Parteienrecht für eine andere Personen aufgrund einer Bevollmächtigung eine Vertretungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AVG dar, lässt auch der Vollmachtgeber sein allfälliges Recht auf Akteneinsicht durch einen Vertreter ausüben (vgl. dazu Erkenntnis des VwGHs vom 23.12.1981, 81/03/0002).Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stellt die Vornahme der Akteneinsicht als Parteienrecht für eine andere Personen aufgrund einer Bevollmächtigung eine Vertretungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG dar, lässt auch der Vollmachtgeber sein allfälliges Recht auf Akteneinsicht durch einen Vertreter ausüben vergleiche dazu Erkenntnis des VwGHs vom 23.12.1981, 81/03/0002).
Betreffend eine Vertretung, gestützt auf § 129 GewO 1994 ist weiters auf den Umfang der Gewerbeberechtigung der Berufsdetektive, in erster Linie nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abzustellen. Weiters ist zu klären, ob eine Akteneinsicht gemäß § 17 AVG unter den Tatbestand der „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 subsumiert werden kann.Betreffend eine Vertretung, gestützt auf Paragraph 129, GewO 1994 ist weiters auf den Umfang der Gewerbeberechtigung der Berufsdetektive, in erster Linie nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abzustellen. Weiters ist zu klären, ob eine Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG unter den Tatbestand der „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 subsumiert werden kann.
Wie oben ausgeführt ist die Akteneinsicht für eine Partei eine Vertretungshandlung (VwGH vom 23.12.1981, 81/03/0002). Ein Berufsdetektiv wahrt schließlich in diesem Fall die (rechtlichen) Interessen seines Auftraggebers.
§ 129 GewO 1994 räumt keine ausdrücklichen Vertretungsrechte ein.Paragraph 129, GewO 1994 räumt keine ausdrücklichen Vertretungsrechte ein.
Grundsätzlich werden bestimmte Vertretungsrechte zugunsten Gewerbetreibender durchwegs vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt.
Aber auch implizite Vertretungsrechte sind in der Gewerbeordnung ausdrücklich normiert (vgl. z.B. § 154 Abs. 1 Z 7 GewO). Mit der ausdrücklichen Verankerung von Vertretungsrechten handelt es sich um eine bewusste Regelungstechnik des Gesetzgebers (VfGH vom 15.6.2004, G 263/02). Die Gewerbeordnung sieht bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden, etc. jeweils vor.Aber auch implizite Vertretungsrechte sind in der Gewerbeordnung ausdrücklich normiert vergleiche z.B. Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 7, GewO). Mit der ausdrücklichen Verankerung von Vertretungsrechten handelt es sich um eine bewusste Regelungstechnik des Gesetzgebers (VfGH vom 15.6.2004, G 263/02). Die Gewerbeordnung sieht bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden, etc. jeweils vor.
Anders als bei Unternehmensberater (vgl. § 136 Abs. 3 GewO 1994) sind für Berufsdetektive keine rechtliche Annexbefugnisse in der Gewerbeordnung vorgesehen. Anders als bei Unternehmensberater vergleiche Paragraph 136, Absatz 3, GewO 1994) sind für Berufsdetektive keine rechtliche Annexbefugnisse in der Gewerbeordnung vorgesehen.
Das erkennende Gericht vertritt weiters die Ansicht, dass die Beschaffung von Beweismittel in der Regel durch faktische Handlungen und nicht durch rechtliche Handlungen erfolgt und, dass die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens Ermittlungstätigkeiten und Beschaffungstätigkeiten von Informationen bzw. Beweismitteln, nicht aber Tätigkeiten der Rechtsvertretung darstellen. Zweck dieser Befugnis ist daher die Erhebung und Bereitstellung von Informationen, nicht aber die Teilnahme als Partei oder als Vertreter iSd Verfahrensordnung. Auch ist die Akteneinsicht iSd § 17 AVG kein „Beweismittel“ iSd § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994. Der Bezug habenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere §129 ff GewO 1994 fehlen Anhaltspunkte, dass Detektive dadurch Partei- oder Vertretungsrechte im Verfahren erhalten sollen.Das erkennende Gericht vertritt weiters die Ansicht, dass die Beschaffung von Beweismittel in der Regel durch faktische Handlungen und nicht durch rechtliche Handlungen erfolgt und, dass die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens Ermittlungstätigkeiten und Beschaffungstätigkeiten von Informationen bzw. Beweismitteln, nicht aber Tätigkeiten der Rechtsvertretung darstellen. Zweck dieser Befugnis ist daher die Erhebung und Bereitstellung von Informationen, nicht aber die Teilnahme als Partei oder als Vertreter iSd Verfahrensordnung. Auch ist die Akteneinsicht iSd Paragraph 17, AVG kein „Beweismittel“ iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Der Bezug habenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere §129 ff GewO 1994 fehlen Anhaltspunkte, dass Detektive dadurch Partei- oder Vertretungsrechte im Verfahren erhalten sollen.
Der Gesetzgeber hat für ausnahmsweise Befugnisse zur sachlich beschränkten Parteienvertretung in der Gewerbeordnung diese Rechte jeweils ausdrücklich eingeräumt. Die Gewerbeordnung sieht betreffend das gegenständliche Gewerbe kein eigenes Vertretungsrecht im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Sinne vor.
Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven gegenüber Gerichten sowie Behörden würde daher nach Rechtsauffassung des Gerichtes in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach § 8 Abs. 2 RAO eingreifen. Da den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven eingeräumt wird, liegt auch keine Ausnahme von § 8 Abs. 3 RAO vor.Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven gegenüber Gerichten sowie Behörden würde daher nach Rechtsauffassung des Gerichtes in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO eingreifen. Da den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven eingeräumt wird, liegt auch keine Ausnahme von Paragraph 8, Absatz 3, RAO vor.
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können und es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage ging. Im Zusammenhang damit war auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Experten für das Sicherheitsgewerbe nicht zu folgen, weil einerseits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und andererseits zur Rechtsfrage der Vertretungsbefugnis höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können und es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage ging. Im Zusammenhang damit war auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Experten für das Sicherheitsgewerbe nicht zu folgen, weil einerseits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und andererseits zur Rechtsfrage der Vertretungsbefugnis höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruft auf dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des AVG sowie der GewO und der sich darauf beziehenden Judikatur des VwGH und des VfGH. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruft auf dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des AVG sowie der GewO und der sich darauf beziehenden Judikatur des VwGH und des VfGH.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Erwerbszwecke; Nichtzulassung; Berufsdetektiv;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1418.001.2025Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026