Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2026Norm
InformationsfreiheitsG §7Rechtssatz
Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ in Art 22a Abs 2 B-VG sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), davon umfasst werden (EBRV 2238 BlgNR 27. GP, S 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), davon umfasst werden (EBRV 2238 BlgNR 27. GP, S 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Judizium; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.557.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026