Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2026Norm
InformationsfreiheitsG §7Rechtssatz
Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind Informationen, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Judizium; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.557.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026