TE Lvwg Beschluss 2026/4/17 LVwG-AV-557/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2026
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Entscheidungsdatum

17.04.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §7
B-VG Art22a Abs2
B-VG Art87 Abs2
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über das Informationsbegehren des Herrn A vom 13. April 2026 betreffend Offenlegung der dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, zugrunde gelegten gesetzlichen Grundlage sowie internen Entscheidungsparameter den

BESCHLUSS

1.
Das Begehren wird gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Das Begehren wird gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Begründung:

1.
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13. April 2026 begehrte der Einschreiter unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, die Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlage sowie der internen Entscheidungsparameter, die zu der Entscheidung geführt haben, dass es sich bei näher genannten Bestandsobjekten baurechtlich um zwei eigenständige Gebäude handelt.

2.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung davon umfasst (EBRV 2238 BlgNR 27. GP 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung davon umfasst (EBRV 2238 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.

Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs. 2 B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VfSlg 15.986/2000, m.w.N.). Während die monokratische Justizverwaltung funktionell der Verwaltung zuzurechnen ist, werden Richter im Rahmen der Kollegialjustizverwaltung in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig (z.B. VfSlg. 15.986/2000). Unter Justizverwaltung versteht Artikel 87, Absatz 2, B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VfSlg 15.986 aus 2000,, m.w.N.). Während die monokratische Justizverwaltung funktionell der Verwaltung zuzurechnen ist, werden Richter im Rahmen der Kollegialjustizverwaltung in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig (z.B. VfSlg. 15.986 aus 2000,).

Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind – als Teil der Verfahrensführung – jedenfalls Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl während eines anhängigen Verfahrens als auch seinem Abschluss (VfSlg 13.581/1993). Nichts Anderes gilt aber auch für Informationen der vorliegenden Art, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien (wie vorliegend dem Einschreiter) bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben. Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind – als Teil der Verfahrensführung – jedenfalls Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl während eines anhängigen Verfahrens als auch seinem Abschluss (VfSlg 13.581 aus 1993,). Nichts Anderes gilt aber auch für Informationen der vorliegenden Art, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien (wie vorliegend dem Einschreiter) bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben.

Der Antrag erweist sich daher als unzulässig, sodass er zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die dem Erkenntnis vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, zugrunde gelegten Entscheidungsgrundlagen in der Begründung dieses Erkenntnisses wiederfinden und sohin dem Einschreiter bekannt sind.

3.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Art. 22a Abs. 2 B-VG und die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Judizium; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.557.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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