Entscheidungsdatum
17.04.2026Norm
InformationsfreiheitsG §7Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über das Informationsbegehren des Herrn A vom 13. April 2026 betreffend Offenlegung der dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, zugrunde gelegten gesetzlichen Grundlage sowie internen Entscheidungsparameter den
BESCHLUSS
Begründung:
Mit Schreiben vom 13. April 2026 begehrte der Einschreiter unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, die Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlage sowie der internen Entscheidungsparameter, die zu der Entscheidung geführt haben, dass es sich bei näher genannten Bestandsobjekten baurechtlich um zwei eigenständige Gebäude handelt.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung davon umfasst (EBRV 2238 BlgNR 27. GP 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind dabei in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung davon umfasst (EBRV 2238 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.
Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs. 2 B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VfSlg 15.986/2000, m.w.N.). Während die monokratische Justizverwaltung funktionell der Verwaltung zuzurechnen ist, werden Richter im Rahmen der Kollegialjustizverwaltung in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig (z.B. VfSlg. 15.986/2000). Unter Justizverwaltung versteht Artikel 87, Absatz 2, B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VfSlg 15.986 aus 2000,, m.w.N.). Während die monokratische Justizverwaltung funktionell der Verwaltung zuzurechnen ist, werden Richter im Rahmen der Kollegialjustizverwaltung in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig (z.B. VfSlg. 15.986 aus 2000,).
Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind – als Teil der Verfahrensführung – jedenfalls Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl während eines anhängigen Verfahrens als auch seinem Abschluss (VfSlg 13.581/1993). Nichts Anderes gilt aber auch für Informationen der vorliegenden Art, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien (wie vorliegend dem Einschreiter) bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben. Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind – als Teil der Verfahrensführung – jedenfalls Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht sowohl während eines anhängigen Verfahrens als auch seinem Abschluss (VfSlg 13.581 aus 1993,). Nichts Anderes gilt aber auch für Informationen der vorliegenden Art, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien (wie vorliegend dem Einschreiter) bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben.
Der Antrag erweist sich daher als unzulässig, sodass er zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die dem Erkenntnis vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, zugrunde gelegten Entscheidungsgrundlagen in der Begründung dieses Erkenntnisses wiederfinden und sohin dem Einschreiter bekannt sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Art. 22a Abs. 2 B-VG und die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Judizium; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.557.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026