TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/07/0028

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des D. gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1991, Zl. 512.740/01-I5/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 1990 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Verrieselung von Abwässern aus der Senkgrube seines Fleischhauerei- und Schlachtbetriebes sowie aus der Jauchegrube seiner Landwirtschaft auf umliegenden Bodenflächen im Bereich des Grundwasserschongebietes zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes V. bis spätestens 31. Dezember 1990 einzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, innerhalb derselben Frist entweder für eine außerhalb dieses Schongebietes vorgenommene Verrieselung um wasserrechtliche Bewilligung einzukommen oder diese Art der Abwasserbeseitigung einzustellen. Als Rechtsgrundlage hiefür wurde für beide Anordnungen undifferenziert § 138 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 angegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1991 wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG zurück, setzte aber gleichzeitig die Frist für die Erfüllung der dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge gemäß § 59 AVG mit 15. März 1991 neu fest. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung weise, da er lediglich geltend gemacht habe, die Ausführungen der Amtssachverständigen seien völlig unrichtig, ohne dieses Vorbringen weiter zu begründen, keinen begründeten Berufungsantrag auf. Die Erstreckung der Erfüllungsfrist sei in der Dauer des Berufungsverfahrens begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine meritorische Entscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf die hg. Judikatur zu dieser Gesetzesstelle die Auffassung vertreten, die Berufung des Beschwerdeführers lasse zwar den damit angestrebten Erfolg, nicht aber erkennen, womit der Beschwerdeführer seinen Stadtpunkt vertreten zu können glaube.

Diese Berufung weist folgenden Wortlaut auf:

"Gegen den Bescheid des Amtes der Oö Landesregierung mit der Nummer Wa-100611/2 1990/Spi/Ort erhebe ich Berufung. Ich bekämpfe den gegenständlichen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach. Insbesondere sind die Ausführungen des Amtssachverständigen völlig unrichtig

Weil ich nicht rechtskundig bin und über die Feiertage keinen Anwalt erreichen konnte, wolle mir noch eine Frist zur Nachreichung weiterer Berufungsgründe eingeräumt.

Angesichts der aufgezeichneten Sach- und Rechtslage werden nachstehende Anträge gestellt.

1)

Der bekämpfte Bescheid wolle ersatzlos behoben und von den im Spruch angedrohten Maßnahmen wolle ersatzlos Abstand genommen werden.

2)

Für die Nachreichung von weiteren Berufungsgründen wolle mir eine Frist von 4 Wochen eingeräumt werden."

Übereinstimmend mit der Auffassung der belangten Behörde kann bei diesem Vorbringen davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, welchen Erfolg - nämlich jedenfalls die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides - er mit der Erhebung der Berufung anstrebt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat es der Beschwerdeführer aber nicht unterlassen anzugeben, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Ist doch der Berufung zu entnehmen, daß er den Grund für die angestrebte Bescheidaufhebung in der Unrichtigkeit der "Ausführungen des Amtssachverständigen" erblickt. Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon gesprochen werden, daß etwa die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber enthielte, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein sollte, was das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages ausschlösse (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0327, und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 9626/1983). Das Berufungsvorbringen läßt vielmehr erkennen, daß der Beschwerdeführer den Grund für die Unrichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides darin zu erkennen vermeint, daß bei Erlassung dieses Bescheides unrichtige Ausführungen eines Amtssachverständigen zugrunde gelegt worden seien. Damit ist aber klar, daß den an das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages zu stellenden Minimalanforderungen entsprochen wurde, sodaß dieses Rechtsmittel nicht wegen des von der belangten Behörde angenommenen Mangels eines solchen Antrages hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der Ersatz von Stempelgebühren konnte nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf das nunmehr in der Sache selbst durchzuführende Verwaltungsverfahren veranlaßt zu bemerken, daß die Formulierung des erstinstanzlichen Bescheides eine eindeutige Zuordnung der darin als Rechtsgrundlage genannten Gesetzesstellen zu den erteilten Aufträgen nicht zuläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070028.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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