TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 91/07/0059

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §10;
FlVfLG NÖ 1975 §2;
FlVfLG NÖ 1975 §4;
FlVfLG NÖ 1975 §40;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde 1. des F. und 2. der P. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1991, Zl. VI/3-F-72/8, betreffend das Flurbereinigungsverfahren L. und M, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 7. März 1990, mit dessen Spruchabschnitt A das Flurbereinigungsverfahren für eine Reihe von Grundstücken in den Katastralgemeinden L, und M. eingeleitet, mit dessen Spruchabschnitt B die Flurbereinigungsgemeinschaft begründet und mit dessen Spruchabschnitt C Eigentumsbeschränkungen gemäß § 113 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-3 (FLG), verfügt worden waren, mit Berufung bekämpft. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer eingewendet, niemals dem Flurbereinigungsverfahren zugestimmt oder ein darauf abzielendes Ansuchen gestellt zu haben. Sie könnten sich davon keine echte Verbesserung für ihren Betrieb vorstellen. Außerdem hätten die Beschwerdeführer in der Berufung auf "Unwahrheiten" im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen, ohne jedoch diese näher zu erläutern. Hiezu stellte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung zunächst fest, auf Grund örtlicher Erhebungen sei davon auszugehen, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer mit einer kleinsten Fläche von ca. 1.000 m2 und einer größten Fläche (eines Komplexes) von 2,16 ha im gesamten Flurbereinigungsgebiet verstreut gelegen seien, weshalb eine Zusammenlegung zu größeren Komplexen wünschenswert erscheine. Die vorliegenden Mängel der Agrarstruktur - insbesondere ungünstige Grundstücksformen und mangelhafte Erschließung - könnten durch das Flurbereinigungsverfahren, dessen Einleitung mit einem auch die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers aufweisenden Antrag einer Gruppe von Landwirten begehrt worden sei, behoben werden. Allgemein sei zu erwarten, daß es auf Grund des Verfahrens zu einer Arrondierung des stark zersplitterten Grundbesitzes der einzelnen Eigentümer sowie zu einer besseren Erschließung des derzeit eine Reihe von unbefestigten Erdwegen und rechtlich nicht abgesicherten Wegen aufweisenden künftigen Operationsgebietes kommen werde. Auch sei die Verrohrung eines die Katastralgemeinde durchquerenden Grabens an mehreren Stellen rechtlich nicht geregelt. Die entgegen den Berufungsbehauptungen tatsächlich vorliegende Unterschrift des Erstbeschwerdeführers auf dem Einleitungsantrag stelle kein unbedingtes Erfordernis für das Verfahren dar, weil ein solches bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch von Amts wegen eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführer hätten in einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingewendet, die beiden Grundstücke 223 und 227 müßten aus dem Verfahren herausgehalten und die Wege müßten auf 3,5 bis 4 m verbreitert werden. Weiters hätten sie zusätzliche Ökoflächen abgelehnt. Was die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Verfahren anbelange, könne darüber nur auf Grund eines diesbezüglichen, bei der ABB gestellten Antrages in einem eigenen Bescheid entschieden werden. Die Frage der Wegbreiten und von Ökoflächen sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides, sondern müßten ebenfalls in eigenen Bescheiden von der ABB behandelt werden. Sachliche Gründe gegen die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach in ihrem Recht darauf, daß ihre Grundstücke nicht in das in Rede stehende Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 FLG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

Gemäß § 41 leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

...............

Zur Erreichung des in § 1 leg. cit. angeführten Zieles der Zusammenlegung und damit auch des Flurbereinigungsverfahrens, nämlich der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sind insbesondere durch in zersplittertem Grundbesitz, ungünstigen Grundstücksformen und unzulänglicher Verkehrserschließung gelegene Mängel verursachte Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben. Daß derartige Mängel im gegenständlichen Flurbereinigungsgebiet bestehen, wurde im angefochtenen Bescheid, dem in der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht widersprochen wurde, schlüssig dargetan. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde auch auf deren Grundstücke Bezug genommen und - wenn auch ohne katastermäßige Anführung - dargetan, daß gerade auch der Grundbesitz der Beschwerdeführer eine weitgehende Zersplitterung aufweist. Davon, daß die belangte Behörde auf die Besitzverhältnisse der Beschwerdeführer nicht eingegangen wäre, kann sohin nicht die Rede sein. Ebensowenig kann daraus, daß die belangte Behörde neben den Beschwerdeführern - durch ein offenkundiges Versehen - noch eine weitere Berufungswerberin im angefochtenen Bescheid angeführt hat, abgeleitet werden, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf "allgemeine Ausführungen und Vermutungen" gestützt.

Allein aus dem Umstand, daß die belangte Behörde einen den Beschwerdeführern bei der Bezeichnung ihrer Grundstücke unterlaufenen Fehler nicht aufgegriffen hat, kann nicht - wie dies die Beschwerdeführer tun - auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geschlossen werden. Insbesondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, die belangte Behörde wäre ihrer in § 10 FLG festgelegten Pflicht zur Feststellung des Besitzstandes - diese Feststellung ist ja von der Behörde erster Instanz zu treffen - nicht nachgekommen.

Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das Verfahren sei insbesondere deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde auf den von ihnen in der Berufung eingebrachten "finanziellen Aspekt" nicht eingegangen sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es weder für die Einbeziehung noch für die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken in das bzw. aus dem Flurbereinigungsgebiet (§§ 2 und 4 in Verbindung mit § 41 FLG) einer Bedachtnahme auf die finanzielle Lage einzelner Grundeigentümer bedarf. Im übrigen könnte auch die Rüge in bezug auf andere Verfahrensmängel (unter Ausschluß des finanziellen Aspektes), der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargetan haben, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung dieser vermeintlichen Mängel hätte gelangen können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070059.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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