RS Lvwg 2026/4/21 LVwG-AV-972/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Norm

BAO §4 Abs1
ROG NÖ 2014 §20 Abs9
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Dass die Bruttogeschoßfläche bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich der Standortabgabe (§ 20 Abs 9 NÖ ROG 2014) mehr als 170 m² betragen hat, schließt den Abgabentatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die nunmehr bewilligte Erweiterung die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß § 20 Abs 9 Z 2 erster Fall NÖ ROG 2014 erfüllt.Dass die Bruttogeschoßfläche bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich der Standortabgabe (Paragraph 20, Absatz 9, NÖ ROG 2014) mehr als 170 m² betragen hat, schließt den Abgabentatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die nunmehr bewilligte Erweiterung die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß Paragraph 20, Absatz 9, Ziffer 2, erster Fall NÖ ROG 2014 erfüllt.

Schlagworte

Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenbescheid; Zeitbezogenheit; Geschoßfläche; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.972.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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