Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.04.2026Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Dass die Bruttogeschoßfläche bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich der Standortabgabe (§ 20 Abs 9 NÖ ROG 2014) mehr als 170 m² betragen hat, schließt den Abgabentatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die nunmehr bewilligte Erweiterung die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß § 20 Abs 9 Z 2 erster Fall NÖ ROG 2014 erfüllt.Dass die Bruttogeschoßfläche bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich der Standortabgabe (Paragraph 20, Absatz 9, NÖ ROG 2014) mehr als 170 m² betragen hat, schließt den Abgabentatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die nunmehr bewilligte Erweiterung die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß Paragraph 20, Absatz 9, Ziffer 2, erster Fall NÖ ROG 2014 erfüllt.
Schlagworte
Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenbescheid; Zeitbezogenheit; Geschoßfläche; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.972.001.2025Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026