Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.04.2026Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Mit der Novelle LGBl Nr 32/2021 (§ 39 Abs 3 Satz 2 NÖ BO 2014) wurde klargestellt, dass als „seinerzeitiger bzw. alter“ Bauklassenkoeffizient, also jener, der vom aktuellen Bauklassenkoeffizienten abzurechnen ist, nicht ein vom Baubestand abgeleiteter Bauklassenkoeffizient zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist bei der Berechnung ein „fiktiver“ Bauklassenkoeffizient abzuziehen, da noch nie eine Abgabenberechnung aufgrund eines Gebäudes auf dem Bauplatz erfolgte. Der abzuziehende Bauklassenkoeffizient beträgt in jedem Fall 1.Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2021, (Paragraph 39, Absatz 3, Satz 2 NÖ BO 2014) wurde klargestellt, dass als „seinerzeitiger bzw. alter“ Bauklassenkoeffizient, also jener, der vom aktuellen Bauklassenkoeffizienten abzurechnen ist, nicht ein vom Baubestand abgeleiteter Bauklassenkoeffizient zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist bei der Berechnung ein „fiktiver“ Bauklassenkoeffizient abzuziehen, da noch nie eine Abgabenberechnung aufgrund eines Gebäudes auf dem Bauplatz erfolgte. Der abzuziehende Bauklassenkoeffizient beträgt in jedem Fall 1.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Neu- oder Zubau; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.95.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026