Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2026Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nach § 39 Abs 3 zweiter Satz NÖ BO 2014 auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz NÖ BO 2014 auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Neu- oder Zubau; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.95.001.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026