RS Lvwg 2026/4/21 LVwG-AV-95/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nach § 39 Abs 3 zweiter Satz NÖ BO 2014 auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes ist nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz NÖ BO 2014 auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Neu- oder Zubau; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.95.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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